Allgemeine Geschäftsbedingungen der ifesca GmbH

Stand: 19.01.2022

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung einer Software auf Zeit zur Prognose oder Optimierung im Energiesektor entsprechend der Leistungsbeschreibung und Bereitstellung.

(2) Die Nutzung der Software durch den Kunden erfolgt cloudbasiert, d. h. durch Zugriff auf die Cloud-Software über einen Browser ohne zusätzliche Client-Software (AIVA) oder als Software mit bereitgestellter Hardware (ADAM).

(3) Neue Versionen der Softwareprogramme, die die Vertragsprodukte verbessern oder erweitern, werden mit ihrer Freigabe durch ifesca Vertragsprodukte im Sinne dieses Vertrags. ifesca wird diese neuen Versionen in der Regel als Update oder Upgrade kennzeichnen. Darüber hinaus gehende Änderungen, Ergänzungen und Einschränkungen des Bestands der Vertragsprodukte, insbesondere die Aufnahme neuer Vertragsprodukte, die mit den bereits vorhandenen Vertragsprodukten im Zusammenhang stehen, sowie die Abkündigung einzelner Vertragsprodukte, sind ifesca im Rahmen ihrer allgemeinen Produktpolitik erlaubt.

§ 2 LEISTUNGSERBRINGUNG

(1) ifesca erbringt jeweils nach Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten gegen gesondertes Entgelt entsprechend der Service-Level-Vereinbarung zusätzliche Leistungen.

(2) ifesca ist für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserbringung sowie für die von ihr erbrachten Leistungen verantwortlich. Davon nicht umfasst, ist die organisatorische und technische Einbindung der Leistungen in den Betriebsablauf des Kunden bzw. die aufgrund der Lieferungen und Leistungen angestrebten Ergebnisse. Diese liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.

(3) Darstellungen in Teststellungen und in Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine Garantien.

Die Einräumung einer Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von ifesca.

§ 3 ART UND UMFANG DER LEISTUNGEN

(1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die Leistungsbeschreibung geregelt. Der in diesem Vertrag definierte Leistungsumfang gilt als vereinbarte Beschaffenheit. Maßgebend dafür sind:

– der definierte Leistungsumfang der Software, wie er in der jeweiligen Benutzerdokumentation festgelegt ist,

– die Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung,

– die im Vertrag festgelegten Bedingungen,

– allgemein angewandte technische Richtlinien und Fachnormen, insbesondere auch die internationalen Standards und Vorschläge der Internet Engineering Task Force (IETF), wie sie in den Request-for-Comments (RFC) dokumentiert sind und des W3C (World Wide Web Consortium).

(2) Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Software im vereinbarten Umfang entsprechend der Leistungsbeschreibung zu nutzen.

(4) Weitere Nutzungsarten sind ausgeschlossen.

§ 4 NUTZUNGSVOZRAUSSETZUNGEN BEIM KUNDEN

Der Kunde hat für alle in der Leistungsbeschreibung für seinen Verantwortungsbereich festgelegten Maßnahmen und Vorkehrungen zu sorgen. Werden Vertragsprodukte durch Serverzugriff zur Verfügung gestellt, trägt der Kunde die Telekommunikations-, Provider- und sonstigen Kosten, die durch den Serverzugriff entstehen.

§ 5 LEISTUNGSZEIT

(1) Die Software soll ab Freischaltung durch ifesca zur Nutzung bereitgestellt werden.

(2) Angaben zum Leistungszeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, ifesca hat einen Termin/eine Frist anderweitig schriftlich als verbindlich zugesagt. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten. ifesca steht in Bezug auf Lieferungen und Leistungen Dritter nur dafür ein, dass die Bestellung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Teillieferungen sind zulässig, soweit die geleisteten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind.

(3) Die Einhaltung des Termins/der Frist setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten sowie die Nutzungsvoraussetzungen rechtzeitig und vollständig erfüllt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Termine/Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung sowie einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich Anforderungen ändern.

(4) Termine/Fristen verlängern sich um den Zeitraum (einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit), in dem ifesca durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt,

Ausfall von Mitarbeitern oder technischen Einrichtungen ohne Verschulden von ifesca, Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen.

(5) Sofern Verzögerungen auf einem dem Kunden zurechenbaren Verhalten beruhen, ist der Kunde verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten an ifesca zu erstatten.

§ 6 NUTZUNGSRECHTE DES KUNDEN AN DER SOFTWARE UND DEN UNTERLAGEN

(1) ifesca räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränkte Recht zur Nutzung der Software und der überlassenen Unterlagen ein. Darüber hinaus gehende Rechte an der Software sowie an den überlassenen Unterlagen etc. erhält der Kunde nicht.

(2) ifesca und die Schöpfer der Software bleiben Inhaber des Urheberrechts und daraus abgeleiteter Rechte an der Software und der übergebenen Unterlagen.

(3) Die Software darf weder abgeändert, zurückentwickelt, weiterentwickelt oder übersetzt werden. Das schriftliche Material darf weder vervielfältigt, noch dürfen aus der Dokumentation abgeleitete Werke hergestellt werden.

§ 7 BESONDERE PFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Die vereinbarten Preise sind – soweit nicht anders vereinbart – fristgerecht innerhalb von 14 Kalendertagen, spätestens zu dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsziel, zu zahlen. Für jede Zahlungsverspätung oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde ifesca die entstandenen Kosten zu erstatten. Eine Rücklastschrift wird mit 10,00 EUR und jede Zahlungserinnerung mit 5,00 EUR berechnet. Nach Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug.

(2) Der Kunde darf nicht selbst oder durch nicht autorisierte Dritte in einem über den vertraglich vereinbarten hinausgehenden Umfang in Programme oder Daten eingreifen oder eingreifen lassen.

(3) Nach Abgabe einer Störungsmeldung sind die bei ifesca entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn durch die Überprüfung festgestellt wurde, dass keine der Leistungen von ifesca die Störung verursacht hat und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.

(4) Die dem Kunden zugeordneten Daten, insbesondere Zugangsdaten, sind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen.

(5) Die Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden. Dies gilt insbesondere für Versuche zum unbefugten Abruf von Informationen und Daten oder zum unbefugten Eindringen in Datennetze.

(6) In Außendarstellungen des Kunden, welche in Zusammenhang mit ifesca stehen, dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten aufgenommen und es darf nicht auf Angebote mit solchen Inhalten hingewiesen werden. Dazu zählen vor allem Inhalte im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind, geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder die das Ansehen der ifesca schädigen können. Die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages und des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.

(7) Die für Teledienste oder Mediendienste geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die dort geregelten Informationspflichten, sind zu beachten.

(8) ifesca ist von sämtlichen Ansprüchen Dritter durch den Kunden freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der bereitgestellten Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus der rechtswidrigen Nutzung der mit den Leistungen verbundenen Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen immateriellen Schutzrechten ergeben.

(9) Der Kunde ist verpflichtet, ifesca über die von ihm veranlasste Nutzungsänderung, Steigerungen des Datentransfervolumens und Steigerung des Speicherplatzbedarfes rechtzeitig zu unterrichten, damit ifesca die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Leistungen von ifesca ergreifen kann. Erfolgt die Unterrichtung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig und werden dadurch die Leistungen von ifesca beeinträchtigt, kann der Kunde daraus keine Rechte herleiten.

(10) Verletzt der Kunde ihm obliegende Pflichten erheblich oder nachhaltig und macht er dieses vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung nicht rückgängig, so kann ifesca ihre Leistungen auf Kosten des Kunden vorübergehend einstellen oder den Vertrag fristlos kündigen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten Entgelte zu zahlen.

§ 8 NUTZUNG DURCH DRITTE

(1) Dem Kunden ist es nicht gestattet, die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen Dritten ohne vorherige schriftliche Erlaubnis von ifesca zur Alleinbenutzung zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtung von Mitbenutzern ist im Rahmen der Leistungen von ifesca ohne Einschränkung möglich.

(2) Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die durch die von ihm zugelassene Nutzung der Leistungen von ifesca durch Dritte entstanden sind.

(3) Entgelte, die durch unbefugte Nutzung der Leistungen von ifesca entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat, insbesondere wenn er eine in diesem Vertrag aufgeführten Pflichten schuldhaft verletzt hat und die unbefugte Nutzung dadurch ermöglicht wurde.

§ 9 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Für die Leistungen erhält ifesca ein monatliches Entgelt entsprechend der Leistungsbeschreibung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Monatliche Preise sind, sofern keine gesonderte Regelung besteht, beginnend mit der Bereitstellung der Leistung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind die Preise monatlich im Voraus zu entrichten.

(3) Bei der Änderung eines bestehenden Vertrages wird unabhängig vom Zeitpunkt der Änderung das Monatsentgelt für den vollen Monat berechnet.

(4) Es gelten immer die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise. Enthält der Vertrag keine Regelung für die Vergütung, ergibt sich die Vergütung aus der jeweils gültigen Preisliste von ifesca. Zu allen Preisen kommt die am Tage der Rechnungsstellung geltende Umsatzsteuer hinzu.

(5) Ist eine periodische Vergütung (z. B. monatliche Vergütung) vereinbart, kann ifesca die Vergütung bei gleichem Leistungsumfang durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss des Vertrages zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden 12-Monatszeitraumes nicht um mehr als 10 % übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 7,5 % der Vergütung des vorausgehenden 12-Monatszeitraumes erfolgt, kann der Kunde der Erhöhung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens widersprechen. Kommt innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Widerspruches des Kunden bei ifesca keine Einigung über die Anpassung der Vergütung zustande, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals zu kündigen, wobei die Vergütung bis zum Inkrafttreten der Kündigung dann unverändert bleibt. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

(6) Unabhängig von der vorstehenden Regelung ist ifesca berechtigt, eine periodische Vergütung anzupassen, wenn sich Kostenbestandteile aufgrund von ifesca nicht zu beeinflussender Änderungen erhöhen, wie z. B. bei einer Erhöhung der Kosten für Telekommunikationsleistungen von Zulieferern, bei einer Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten aufgrund verbindlicher tarifvertraglicher Regelungen etc. Auf Wunsch wird ifesca die entsprechenden Gründe gegenüber dem Kunden benennen. Eine Erhöhung ist nur in dem Maße zulässig, wie sich die Änderung der jeweiligen Kostenbestandteile auf den Gesamtpreis auswirkt. ifesca wird die Erhöhung der Vergütung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ankündigen.

(7) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder soweit es sich um Ansprüche aufgrund von Mängeln handelt. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

§ 10 EINWENDUNGEN

Einwendungen gegen die Höhe der nutzungsabhängigen Entgelte seitens des Kunden sind umgehend nach Zugang der Rechnung bei der in der Rechnung genannten Abteilung von ifesca schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von vier Wochen ab Rechnungsdatum eingegangen sein. Die Unterlassung gilt als Genehmigung der Rechnung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

§ 11 VERZUG

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist ifesca nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt ifesca vorbehalten.

§ 12 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

(1) ifesca ist verpflichtet, Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Dokumentation zu beheben.

(2) Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von ifesca durch die Störungsbeseitigung entsprechend der Service-Level-Vereinbarung.

(3) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn ifesca ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von ifesca verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist. Eine unzumutbare Verzögerung liegt nicht bereits vor, wenn die Entstörungszeiten entsprechend der Service-Level-Vereinbarung nur unwesentlich überschritten sind.

(4) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von ifesca Änderungen an der Software vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für ifesca unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

§ 13 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

(1) ifesca haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden

– aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von ifesca oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

– wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie;

– die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von ifesca oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) ifesca haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch ifesca oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

(4) ifesca haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens, begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall bei Abschluss eines Mietvertrages bzw. begrenzt auf 20 % des Kaufpreises je Schadensfall bei Abschluss eines Kaufvertrages.

(5) Die verschuldensunabhängige Haftung von ifesca nach § 536a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

Diese Regelung gilt nur bei Abschluss eines Mietvertrages.

(6) ifesca haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von ifesca zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung von ifesca im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 14 VERTRAGSLAUFZEITEN, BEDINGUNGEN UND KÜNDIGUNG

(1) Vertragsbeginn und Laufzeit richten sich nach der Leistungsbeschreibung.

(2) Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar. Der Vertrag verlängert sich automatisch um die Dauer eines Jahres, wenn nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird.

(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung beim jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich.

(4) Mit Kündigung des Vertrages über die Hauptleistung enden auch die Vertragsverhältnisse über zusätzliche Leistungen.

(5) Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf der mit dem Kunden vereinbarten Mindestvertragslaufzeit aus Gründen beendet, die ifesca nicht zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, ifesca einen sofort fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit noch ausstehenden Vergütung zu zahlen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die ifesca einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

(6) Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere in den Fällen gegeben, in denen der Kunde die ihm nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegenden Pflichten erheblich verletzt.

§ 15 VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ

ifesca erhebt personengebundene Daten des Kunden, die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis einschließlich seiner inhaltlichen Gestaltung zu begründen oder zu fördern. ifesca verpflichtet sich, die erhobenen Daten vertraulich zu behandeln und die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.

§ 16 HÖHERE GEWALT

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, das Ausbleiben von Lieferungen und Leistungen von Lieferanten bzw. Dienstleistern und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner im Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 17 KUNDENDATENKLAUSEL

(1) Der Kunde ist damit einverstanden, dass ifesca seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, speichert. Solche Informationen dürfen nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an ifesca-Partner und verbundene Unternehmen nur zum Zwecke der gemeinschaftlichen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden.

(2) Andere durch den vertragsgemäßen Einsatz der Software erzeugten oder ermittelten Daten, welche nicht personenbezogene Daten sind, werden nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden im Sinne der EU-Richtlinie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (EU-Richtline 2016/943) angesehen. An diesen Daten hat ifesca ein uneingeschränktes und unbefristetes Nutzungsrecht.

§ 18 VERWENDUNG VON OPEN-SOURCE-SOFTWARE

(1) ifesca verwendet für die gegenüber dem Kunden bereitgestellte Software für einzelne Softwaremodule (Bibliotheken) open-source-Software. In Bezug auf diese Softwaremodule (Bibliotheken) werden dem Kunden Nutzungsrechte nach den jeweils für diese Softwaremodule (Bibliotheken) geltende Lizenzbedingungen eingeräumt. Ein Verzeichnis dieser Softwaremodule (Bibliotheken) mit den betreffenden Lizenzbedingungen kann der Kunde auf Wunsch anfordern.

Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ifesca kommen bezogen auf diese Softwaremodule (Bibliotheken) nur ergänzend zur Anwendung.

(2) ifesca weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Zurverfügungstellung der Softwaremodule (Bibliotheken), die im Sinne der vorstehenden Regelung in Abs. 1 als open-source-Software anzusehen sind, von ifesca kein Entgelt erhoben wird. Die vom Kunden geschuldete Vergütung bezieht sich daher nur auf die anderen Leistungen von ifesca.

§ 19 AUFRECHNUNG UND ABTRETUNG

(1) Der Kunde kann nur mit von ifesca anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen bzw. mit Forderungen aufgrund von Mängeln aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur auf Gegenansprüche aus diesem Vertragsverhältnis stützen. Zahlungen des Kunden werden stets nach den §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet.

(2) Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ifesca an Dritte abtreten.

§ 20 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES UND GELTUNGSBEREICH

(1) Vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung kommen Verträge mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit der Bereitstellung der Leistungen durch ifesca zustande. Weitergehende Bedingungen insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung, auch wenn ifesca diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen der ifesca.

(2) ifesca ist berechtigt, zur Auftragsabwicklung externe Dienstleister einsetzen.

(3) Für sämtliche Leistungen der ifesca gelten ausschließlich diese Bedingungen. Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ifesca erforderlich. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ifesca ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Ergänzungen dieser Bedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich von beiden Vertragspartnern bestätigt werden.

(5) Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen rechtlich unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Der Kunde und die ifesca verpflichten sich, unwirksame

Bestimmungen durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.

§ 21 PRODUKTINFORMATIONEN

Der Kunde erklärt sich durch die Registrierung damit einverstanden, per E-Mail über aktuelle Patchnotes der Software von ifesca sowie Ergänzungsangebote informiert zu werden. ifesca verwendet hierfür ausschließlich die E-Mail-Adresse des Kunden, welche ifesca im Zusammenhang mit der Registrierung erhalten hat. Der Kunde kann den Erhalt derartiger Emails jederzeit widerrufen.

§ 22 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Schriftverkehr zwischen den Vertragspartnern kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Identität des Absenders kenntlich gemacht wird und die Authentizität des Dokumentes durch Angabe der Angebots-, Auftrags-, Vertrags- bzw. Kundennummer nachgewiesen wird. Dem jeweils anderen Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Erklärung nicht bzw. nicht mit diesem Inhalt von ihm abgegeben wurde.

(2) Soweit im Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde, erfolgen Erklärungen der Vertragspartner an die im Vertrag angegebenen Adressdaten. Beide Vertragspartner verpflichten sich, Änderungen der Adressdaten dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Eine Rechtshandlung gilt als erfolgt, wenn sie von einem Vertragspartner nachweislich an die angegebene oder eine aktualisierte Adresse/Fax/E-Mail abgesandt wurde und dort nicht zugehen konnte, da sich die betreffende Adresse/Fax-Nummer/E-Mail zwischenzeitlich geändert hatte und eine Mitteilung darüber unterblieben ist.

(3) Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von ifesca. Gleiches gilt für den Erfüllungsort, es sei denn, die Vertragspartner haben ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen.

(4) Es gilt – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(5) ifesca kann Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise durch von ihr beauftragte Unterauftragnehmer ausführen lassen.