Allgemeine Geschäftsbedingungen der ifesca GmbH
Stand: 23.10.2025
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bereitstellung und Nutzung der von der ifesca GmbH bereitgestellten Softwarelösungen sowie ergänzender Dienstleistungen, wie sie im jewei-ligen Einzelvertrag und in der zugehörigen Leistungsbeschreibung konkret vereinbart wer-den.
§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
1.1 ifesca stellt dem Kunden im Rahmen eines entgeltlichen Nutzungsverhält-nisses cloudbasierte Softwareprodukte zur Verfügung, die über eine internetbasierte Plattform be-reitgestellt werden. Die Überlassung erfolgt ausschließlich zur Nutzung auf Zeit; ein Erwerb der Software oder ein An-spruch auf Überlassung des Quellcodes ist nicht Vertragsgegenstand. Art und Umfang der von ifesca geschuldeten Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach der jeweils gültigen Leis-tungsbeschreibung sowie der zugehörigen Service-Level-Vereinbarung, die Vertrags-bestandteil sind. ifesca entwickelt die Softwareprodukte fortlaufend weiter und ist berechtigt, dem Kunden neue Versionen bereitzustellen, bestehende Module durch funktional gleichwertige zu er-setzen oder einzelne Module unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist einzustellen, sofern die vertraglich vereinbarte Gesamtfunktionalität gewahrt bleibt oder die Änderung dem Kun-den nach Maßgabe der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen ifesca und ihren Kunden, unabhängig vom Sitz des Kunden. Allge-meine Geschäftsbe-dingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ifesca ihrer Gel-tung nicht ausdrück-lich widerspricht. Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn ifesca deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zuge-stimmt hat.
§2 Bereitstellung der Leistungen und Nutzung der Software
2.1 ifesca stellt dem Kunden die vertraglich vereinbarte Software über eine cloudbasierte Plattform zur Nutzung bereit. Der Zugriff erfolgt ausschließlich über das Internet auf eine von ifesca verwendete Cloudinfrastruktur. Eine lokale Installation der Software auf Systemen des Kunden ist nicht vorge-sehen. Soweit der Einsatz bestimmter Module, insbesondere des IoT-Connectors, den Betrieb zu-sätzlicher Hardware oder die Einbindung kundenseitiger Systeme vo-raussetzt, liegt die alleinige Verantwortung für deren Bereitstellung und Integration beim Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Nutzung der Software erforderliche technische Infrastruktur einschließlich Netzwerkan-bindung, Endgeräten, Browsern, Sicherheitskomponenten und gegebe-nenfalls erforderlicher Dritt-systeme rechtzeitig bereitzustellen, fortlaufend instand zu halten und während der gesamten Ver-tragslaufzeit funktionsfähig zu betreiben.
2.2 Sofern die Konfiguration oder Integration der Software in kundeneigene Systeme erforderlich oder gesondert vereinbart ist, obliegt die Durchführung dem Kunden. ifesca unterstützt den Kunden auf dessen Wunsch hin gegen gesonderte Vergütung im Rahmen verfügba-rer Kapazitäten und auf Grundlage eines separaten Leistungsnachweises. Der Kunde ist verpflichtet, vor Aufnahme des Produktivbetriebs die bereitgestellte Software auf ihre Eignung für die vorgese-henen Zwecke zu prüfen und etwaige Anpassungen seiner betrieblichen Abläufe oder Sicherungs-maßnahmen eigen-verantwortlich umzusetzen.
2.3 ifesca entwickelt die bereitgestellte Software laufend weiter und stellt dem Kunden regelmäßig neue Versionen im Rahmen von Updates oder Upgrades zur Verfügung. Diese Aktualisierungen erfolgen in der Regel automatisiert und ohne gesonderte Ankündigung, so-fern sie der Sicherheit, Stabilität oder allgemeinen Produktpflege dienen und keine wesentlichen Funktionseinschränkun-gen für den Kunden zur Folge haben. ifesca ist berechtigt, einzelne Funktio-nalitäten anzupassen, durch gleichwertige zu ersetzen oder einzustellen, sofern dies sachlich ge-rechtfertigt ist und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden zumutbar bleibt. Wesentliche Änderun-gen werden dem Kunden mit angemessener Frist angekündigt. Die Bereitstel-lung zusätzlicher Funktionalitäten oder neuer Module, die über den ursprünglich vereinbarten Leis-tungsumfang hin-ausgehen, bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
§ 3 Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen
3.1 ifesca räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die vertraglich verein-barte Software im Rahmen des vorgesehenen Funktionsumfangs und ausschließlich für eigene ge-schäftliche Zwe-cke bestimmungsgemäß zu nutzen. Die Nutzung ist auf die im jeweiligen Vertrag oder in der Leis-tungsbeschreibung festgelegte Anzahl autorisierter Nutzer, Mandanten oder organi-satorischer Einheiten beschränkt. Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftli-chen Zu-stimmung von ifesca.
3.2 Die Nutzung der Software erfolgt ausschließlich über das von ifesca be-reitgestellte cloudbasierte System. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Bestandteile wie Quellcode, Objektcode, Datenbanken, Benutzeroberflächen, Modelle oder Schnittstellen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, weiterzugeben, öffentlich zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen, soweit dies nicht zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften ausdrücklich gestattet ist. Eine Dekompilierung, Disassemblierung oder anderweitige Form des Reverse Engineerings ist untersagt, es sei denn, dies ist nach § 69e UrhG ausnahmsweise zuläs-sig und ifesca wurde zuvor unter angemessener Fristsetzung erfolglos zur Bereitstellung der er-forderlichen Informationen aufgefordert.
3.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte Drit-ten zu überlassen oder Dritten die Nutzung zu gestatten. Eine Nutzung durch Dritte ist nur insoweit zulässig, als diese mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbunden sind, die Nutzung ausdrücklich im Ver-trag oder in der Leistungsbeschreibung vorgesehen ist und ifesca dieser Nut-zung zuvor schriftlich zugestimmt hat. Der Kunde haftet für sämtliche Handlungen und Unterlassun-gen solcher verbun-denen Unternehmen wie für eigenes Verhalten.
3.4 Die automatisierte Nutzung der Software durch Robotic Process Automati-on (RPA), Bots oder vergleichbare technische Systeme ist nur zulässig, wenn sie vertraglich aus-drücklich vorgesehen oder zuvor schriftlich von ifesca genehmigt wurde. Eine unzulässige automati-sierte Nutzung stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar und berechtigt ifesca zur außerordentli-chen Kündigung aus wichtigem Grund sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprü-chen.
3.5 Sämtliche Rechte an der Software einschließlich aller Urheberrechte, Mar-kenrechte, Patente, Ge-brauchs- oder Geschmacksmuster sowie sonstiger gewerblicher Schutzrech-te verbleiben aus-schließlich bei ifesca oder deren Lizenzgebern. Der Kunde ist nicht berechtigt, Hinweise auf Schutzrechte, Markenzeichen, Logos oder andere Herkunftskennzeichen in der Soft-ware zu ent-fernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen.
§ 4 Datenschutz, Sicherheit und Kundendaten
4.1 ifesca verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren datenschutz-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) sowie der jeweils einschlägigen nationalen Datenschutzgesetze. Zum Schutz personenbezogener Daten trifft ifesca angemessene technische und organisatorische Maß-nahmen im Sinne des Artikels 32 DSGVO, die dem Stand der Technik, dem Implementierungsauf-wand, der Eintrittswahrscheinlich-keit sowie dem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessen Rechnung tragen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird regelmäßig überprüft, dokumentiert und bei Be-darf angepasst.
4.2 Personenbezogene Daten, die ifesca im Auftrag des Kunden verarbeitet, werden ausschließlich zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen und im Rahmen der vom Kunden erteilten Weisungen verarbeitet. Eine weitergehende Verarbeitung erfolgt nur, wenn der Kunde ausdrück-lich eingewilligt hat oder eine gesetzliche Grundlage dies gestattet. Soweit eine Verarbeitung im Auftrag im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien einen gesonder-ten Vertrag über die Auftragsverarbeitung. Unbeschadet dessen ist ifesca berechtigt, technische Nutzungsda-ten sowie Informationen über die System- und Anwendungsnutzung ausschließlich in anonymisier-ter und aggregierter Form zu Analysezwecken, zur Weiterentwicklung der Produkte, zur Fehlerbe-hebung sowie zur Sicherstellung der Systemstabilität zu verwenden, sofern eine Reidenti-fikation natürlicher Personen ausgeschlossen ist.
4.3 Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass sämtliche für die Verarbeitung erforderlichen Einwilligun-gen, Genehmigungen oder gesetzlichen Grundlagen rechtzeitig eingeholt und während der gesam-ten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden. Er stellt ifesca alle zur daten-schutzkonformen Verar-beitung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung und unter-stützt ifesca bei der Ein-haltung gesetzlicher Pflichten in angemessenem Umfang. Der Kunde ge-währleistet, dass die von ihm bereitgestellten oder erhobenen Daten nicht mit Rechten Dritter belas-tet sind, die einer ver-tragsgemäßen Nutzung durch ifesca entgegenstehen. Bei Beendigung des Vertrages ist der Kun-de verpflichtet, an der Rückgabe, Löschung oder Übertragung der Daten in einem gängigen, strukturierten und maschinenlesbaren Format mitzuwirken. Einzelheiten zur Da-tenlöschung oder Datenrückgabe, einschließlich technischer Formate und Fristen, ergeben sich aus der Leistungs-beschreibung oder gesonderten Vereinbarungen.
§ 5 Supportleistungen und Wartungsbedingungen
5.1 ifesca stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit Supportleistungen zur Verfügung, die der Nutzung und dem technischen Betrieb der bereitgestellten Software dienen. Der Support erfolgt über eine telefonische Hotline, über das unter support.ifesca.com erreichbare Support-Portal so-wie per E-Mail. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Störungen unverzüglich über die vorgese-henen Kommunikationswege zu melden und dabei alle zur Identifikation, Klassifi-kation und Re-produzierbarkeit der Störung erforderlichen Informationen bereitzustellen. ifesca bearbeitet quali-fizierte Störungsmeldungen entsprechend dem jeweils vereinbarten Service-Level und dokumen-tiert die Bearbeitung. Störungen, die auf unsachgemäßer Nutzung, Änderungen der Systemum-gebung durch den Kunden oder auf Umständen beruhen, die nicht im Verantwortungs-bereich von ifesca liegen, unterliegen nicht der Bearbeitungspflicht.
5.2 Die regulären Servicezeiten von ifesca sind Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr mitteleu-ropäischer Zeit, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von ifesca. In-nerhalb dieser Ser-vicezeiten gewährleistet ifesca eine Reaktionszeit von höchstens vier Stunden, gerechnet ab Ein-gang einer qualifizierten Störungsmeldung. Eine qualifizierte Störungsmeldung liegt vor, wenn sie über das Support-Portal oder per E-Mail eingeht und alle für die weitere Bearbei-tung erforderlichen Informationen vollständig enthält. Verzögerungen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Anga-ben verlängern die Reaktionszeit entsprechend.
5.3 ifesca ist berechtigt, regelmäßig geplante Wartungsarbeiten zur Pflege, Aktualisierung und Wei-terentwicklung der Systeme durchzuführen. Diese Wartungsarbeiten erfol-gen nach Möglichkeit außerhalb der regulären Servicezeiten und werden dem Kunden mindestens zwei Werktage im Vo-raus angekündigt. Dringende außerplanmäßige Wartungsmaßnahmen, insbe-sondere zur Behe-bung sicherheitsrelevanter oder kritischer Störungen, dürfen auch ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden, sofern dem Kunden daraus keine unzumutbaren Nachteile ent-stehen. Die Verfügbarkeit der Software beträgt im Monatsdurchschnitt mindestens 99,5% Prozent. Von der Verfügbarkeitsberechnung ausgenommen sind Zeiträume außerhalb der Servicezeiten, ord-nungs-gemäß angekündigte Wartungsfenster sowie Zeiten, in denen die Nichtverfügbarkeit auf Ur-sachen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs von ifesca liegen, insbesondere auf höhere Ge-walt, Ausfällen von Kommunikationsnetzen oder unzureichender technischer Infrastruktur auf Sei-ten des Kunden.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten ent-sprechend der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß zu erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung und Aufrechterhaltung einer geeigneten technischen Infra-struktur, die die Nutzung der Software in der vertraglich vorgesehenen Weise er-möglicht. Der Kunde stellt sicher, dass die eingesetzten Systeme, Netzwerke und Sicherheitsmecha-nismen wäh-rend der gesamten Vertragslaufzeit den jeweils aktuellen technischen Anforderungen entsprechen. Zugangskennungen, Passwörter und sonstige Authentifizierungsdaten sind vom Kun-den vertrau-lich zu behandeln, vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen und ausschließlich den zur Nutzung berechtigten Personen zugänglich zu machen.
6.2 Gibt der Kunde eine Störungsmeldung ab, ohne zuvor eine zumutbare Überprüfung auf Systemsei-te vorgenommen zu haben, und ergibt die Prüfung durch ifesca, dass keine von ifesca geschulde-te Leistung ursächlich für die gemeldete Störung war, so ist der Kunde verpflichtet, die ifesca ent-standenen Aufwendungen zu erstatten. Gleiches gilt, wenn die Ursache der Störung im Verantwor-tungsbereich des Kunden liegt. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden und Verluste, die infolge einer missbräuchlichen Nutzung der Software entstehen, insbesondere dann, wenn er selbst oder ihm zurechenbare Dritte unberechtigten Zugriff ermöglicht haben oder gegen die vereinbarten Nut-zungsbedingungen verstoßen.
§ 7 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Compliance
7.1 Die Vergütung für die Leistungen von ifesca ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Bestell-formular und unterscheidet zwischen fortlaufend zu zahlenden Entgelten für Abonnement-Leistungen sowie gesondert zu vergütenden Einzelleistungen, insbesondere für Bera-tung, Imple-mentierung, Konfiguration oder Schulung. Die Nutzung der cloudbasierten Software wird regelmä-ßig auf Jahresbasis im Voraus abgerechnet. Für zusätzliche Dienstleistungen gelten die im Be-stellformular oder Vertrag vereinbarten Preise, Zahlungsmodalitäten und Abrechnungs-modi. So-fern keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach tat-sächli-chem Aufwand auf Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze von ifesca. Die Abrechnung er-folgt in der Regel nach Erbringung der jeweiligen (Teil-)Leistung.
7.2 ifesca ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn und soweit sich nachweislich wesentliche Kostenbestandteile, insbesondere für Personal, Telekommu-nikation oder IT-Infrastruktur, erhöht haben und dies nicht durch innerbetriebliche Effizienzgewinne ausgeglichen werden kann. Eine solche Preisanpassung darf innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums zehn Pro-zent nicht überschreiten. Die Anpassung ist dem Kunden mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform anzukündigen. Widerspricht der Kunde der Preisanpassung nicht innerhalb von vier Wo-chen nach Zugang der Mitteilung, gilt die Änderung als genehmigt. ifesca wird den Kunden in der Ankündigung ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens hinweisen. Im Falle eines frist-gemäßen Widerspruchs ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des In-krafttretens der angekündigten Preisanpassung außerordentlich zu kündigen.
7.3 Rechnungen sind, sofern im Bestellformular nichts Abweichendes geregelt ist, innerhalb von vier-zehn Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist ifesca berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu ver-langen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die vertraglich geschuldeten Leistungen vorübergehend zu sperren oder endgültig einzustellen. Im Fall einer durch den Kunden verursach-ten Rücklastschrift oder eines vergleichbaren Zahlungsausfalls ist ifesca berechtigt, eine pau-schale Aufwandsentschädigung in Höhe von zehn Euro je Vorfall geltend zu machen. Für schriftli-che Zahlungserinnerungen kann eine Bearbeitungspauschale in Höhe von fünf Euro erho-ben wer-den. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ifesca kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle abrechnungsrelevanten Angaben vollstän-dig und korrekt mitzutei-len. Dies betrifft insbesondere die Anzahl der autorisierten Nutzer, die ge-nutzten Module sowie sonstige Parameter, die für die Entgeltberechnung relevant sind. ifesca ist berechtigt, bei konkre-tem Verdacht auf eine fehlerhafte oder unvollständige Angabe diese zu über-prüfen. Der Kunde wird hierbei in zumutbarem Umfang mitwirken.
7.5 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller steuer-lichen und sonstigen gesetzlichen Vorgaben, die sich aus der Nutzung der Leistungen von ifesca in dem für ihn maß-geblichen Steuer- und Rechtsraum ergeben. Dies gilt insbesondere für die ord-nungsgemäße Er-klärung, Versteuerung und Abführung etwaiger Umsatzsteuern, Quellensteuern oder vergleichba-rer Abgaben.
§ 8 Vertragslaufzeit, Kündigung und Beendigungsfolgen
8.1 Der Vertrag über die Nutzung der cloudbasierten Software beginnt mit dem im jeweiligen Bestell-formular angegebenen Startdatum. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwölf Monate und verlän-gert sich jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, sofern der Vertrag nicht von einer der Par-teien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang der Kündigungser-klärung bei der jeweils an-deren Vertragspartei maßgeblich.
8.2 Für einmalige Dienstleistungen, die nicht Bestandteil eines laufenden Abonnementvertrags sind, gelten die im jeweiligen Bestellformular vereinbarten Laufzeiten. Sofern keine ausdrückliche Rege-lung getroffen wurde, endet der Dienstleistungsvertrag mit vollständiger Leistungserbringung. Ei-ne ordentliche Kündigung ist in diesem Fall bis zur vollständigen Erbringung der Leistung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zulässig.
8.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen wesentliche Ver-tragspflichten erheblich oder wiederholt verstößt und der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer an-gemessenen Frist beseitigt wird. Ein wichtiger Grund liegt ferner vor, wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wenn sich deren wirtschaftli-che Verhältnisse derart verschlechtern, dass eine ordnungsgemäße Vertragserfül-lung nicht mehr gewährleistet ist. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung durch ifesca endet gleichzeitig das Nutzungsrecht des Kunden und aller Unternehmen, die auf vertraglicher Grundlage berechtigt wurden, die Software mit zu nutzen.
8.4 Die Nutzung der Software durch verbundene Unternehmen des Kunden im Sinne der §§ 15 ff. Akti-engesetz bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch ifesca. Wurde eine solche Genehmigung erteilt, endet das Nutzungsrecht dieser verbundenen Un-ternehmen mit Beendigung des Hauptvertrages, ohne dass es einer gesonderten Kündigung be-darf.
8.5 Mit Vertragsbeendigung endet das Recht des Kunden zur Nutzung der Software. ifesca ist berech-tigt, sämtliche Zugänge zur Plattform zu sperren. Der Kunde ist verpflich-tet, alle bis dahin ent-standenen Entgeltforderungen innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Ver-tragsende zu beglei-chen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, an der Rückgabe, Löschung oder Übertragung der in der Software gespeicherten Daten in dem vertraglich vorgesehenen Format mitzuwirken. ifesca wird die gespeicherten Daten nach Ablauf etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungs-fristen lö-schen, sofern der Kunde nicht zuvor eine fristgerechte und technisch umsetzbare Übertra-gung be-antragt hat.
§ 9 Rechte an Software, Daten und Feedback
9.1 Die Softwareprodukte von ifesca, einschließlich Quell- und Objektcode, Benutzeroberflächen, Da-tenbanken, Schnittstellen, Dokumentationen, Vorlagen, Konfigurationsda-teien, Modellierungslogi-ken sowie aller weiteren Bestandteile, sind urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte an der Software verbleiben ausschließlich bei ifesca oder deren Lizenzgebern. Der Kunde erhält kein Ei-gentum an der Software, sondern lediglich ein auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes, einfa-ches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung, insbe-sondere Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung oder Umge-staltung, ist unzulässig, sofern sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften, ins-besondere die §§ 69d und 69e UrhG, ausdrücklich gestattet ist.
9.2 Sämtliche Rechte an den vom Kunden in die Software eingebrachten oder erzeugten Daten und Inhalten verbleiben beim Kunden. Der Kunde räumt ifesca für die Laufzeit des Vertrages ein nicht ausschließliches, auf die Vertragserfüllung beschränktes Recht ein, diese Daten technisch zu ver-arbeiten, insbesondere zu speichern, zu vervielfältigen, zu übertragen und inner-halb der Software zur Analyse, Visualisierung und Berichterstattung zu nutzen. Die Nutzung der Da-ten erfolgt aus-schließlich vertragsgemäß und im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben.
9.3 ifesca ist berechtigt, vom Kunden übermitteltes Feedback, Verbesserungs-vorschläge, technische Rückmeldungen oder Ideen zur Weiterentwicklung der Software unentgelt-lich und uneingeschränkt zur Verbesserung, Erweiterung oder Optimierung der Produkte zu ver-wenden. Der Kunde räumt ifesca hierzu ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nut-zungsrecht ein, soweit keine personenbezogenen Daten betroffen sind. Die Rechte des Kunden an der Software und an eigenen Daten bleiben hiervon unberührt. ifesca ist nicht verpflichtet, übermit-teltes Feedback umzusetzen.
9.4 ifesca ist berechtigt, technische Nutzungsdaten, Leistungskennzahlen und Systemmetriken aus-schließlich in anonymisierter und aggregierter Form auszuwerten und zur Qua-litätssicherung, Pro-duktoptimierung und Marktanalyse zu verwenden. Es ist dabei sicherzustellen, dass kein Rück-schluss auf einzelne Nutzer oder Unternehmen möglich ist. Die Auswertung erfolgt ausschließlich mit datenschutzrechtlich zulässigen Mitteln und unter Einhaltung aller geltenden gesetzlichen An-forderungen.
§ 10 Vertraulichkeit, Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Vertragsstrafe
10.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, die sie im Rah-men dieses Vertrages wechselseitig erhalten und die als vertraulich bezeichnet werden oder ihrer Art nach als vertraulich anzusehen sind, als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG zu behandeln. Die empfangende Partei darf solche Informationen ausschließlich zum vertraglich vorgesehenen Zweck verwenden. Sie hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um unbefugte Zugriffe zu verhindern und den Schutz der Vertraulichkeit sicherzustel-len.
10.2 Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere technische, wirt-schaftliche, rechtliche, kommerzielle, operative oder sonstige unternehmensbezogene Angaben, gleich welcher Art und in welcher Form, etwa Quellcodes, Kundenlisten, interne Prozesse, Ge-schäftspläne, Kalkulationen, Vertragsinhalte sowie Informationen über Produkte, Strategien, Markt-zugänge und Systemarchi-tekturen.
10.3 Die empfangende Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nur solchen Personen zugänglich zu machen, die diese zur Vertragserfüllung benötigen, und sicherzu-stellen, dass diese Personen in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Eine Weiterga-be an externe Berater ist nur zulässig, wenn diese gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Informatio-nen dürfen nicht vervielfältigt, verändert oder analysiert werden, es sei denn, dies ist für den be-stimmungsgemäßen Gebrauch unerlässlich. Reverse Engineering ist unzulässig, soweit nicht ge-setzlich gestattet (§§ 69d Abs. 3, 69e UrhG).
10.4 Die empfangende Partei darf Informationen nicht offenlegen, weil sie der Meinung ist, die Vo-raussetzungen des § 3 Abs. 1 oder des § 5 GeschGehG seien erfüllt. Besteht eine gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflicht, ist die offenbarende Partei hierüber unverzüglich zu informieren, sofern dies rechtlich zulässig und zumutbar ist. Die empfangende Partei hat – soweit möglich – mit der Offenlegung zuzuwarten, um der offenbarenden Partei Gelegenheit zur rechtlichen Über-prüfung zu geben.
10.5 Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für solche Informationen, a) die der empfangenden Partei vor der Offenlegung nachweislich bekannt waren, b) die von Dritten rechtmäßig und ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht erlangt wurden, c) die allgemein bekannt sind oder ohne Ver-stoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden, oder d) die von der emp-fangenden Partei unabhängig, ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei, entwickelt wurden.
10.6 Sobald Informationen zur Durchführung des Vertrags nicht mehr benötigt werden, sind sie auf Verlangen der offenbarenden Partei unverzüglich in der erlangten Form zurück-zugeben oder – bei digitalen Informationen – vollständig, unwiederbringlich und nachvollziehbar zu löschen. Die emp-fangende Partei hat auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, dass keine Kopien zurückbehalten wurden, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
10.7 Besteht bereits eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung (NDA), gilt diese ergänzend. Soweit Widersprüche zwischen den Regelungen dieses Vertrages und einer sol-chen NDA beste-hen, geht die NDA im Hinblick auf den Vertraulichkeitsschutz vor. Vertragsstrafenre-gelungen aus einer NDA gelten im Rahmen dieser AGB nur, wenn sie nachfolgend ausdrücklich übernommen werden.
10.8 Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für die Dauer des Vertrages und darüber hinaus, solan-ge und soweit die betreffenden Informationen Geschäftsgeheimnisse darstel-len. Unbeschadet dessen gelten die Pflichten auch fort, wenn eine Partei Ansprüche wegen unbe-fugter Offenlegung oder Verwendung solcher Informationen geltend macht.
10.9 Verstößt eine Partei schuldhaft gegen eine der in den Ziffern 10.1 bis 10.6 genannten Pflich-ten, so verwirkt sie eine Vertragsstrafe, deren Höhe die andere Partei nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB festsetzt. Im Streitfall ist die Angemessenheit der Höhe durch das zu-ständige Landgericht überprüfbar. Die Vertragsstrafe ist auf weitergehende Schadensersatzansprü-che an-zurechnen, gilt aber als Mindestschaden.
§ 11 Haftung und Gewährleistung
11.1 ifesca haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch ifesca, ihrer ge-setzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ifesca, ihrer ge-setzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei einer Verletzung von Garantien, bei Arglist und für An-sprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ifesca nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Er-füllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung für ein-fach fahrlässig verursachte Schäden ist in diesem Fall der Höhe nach auf das Entgelt begrenzt, das der Kunde in dem Zeitraum von zwölf Monaten vor Eintritt des schädigenden Ereignis-ses für die betroffene Leistung gezahlt hat. Eine weitergehende Haftung ist in diesen Fällen ausge-schlos-sen.
11.3 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Datenver-lusten oder Datenwiederherstellung, mittelbare Schäden oder Folgeschäden besteht nur, soweit diese Schäden bei vertragsgemäßer Verwendung der Software typischerweise zu erwarten sind. Eine Haftung für Schäden, die aus vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzungen resultieren, ist ausgeschlossen.
11.4 Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete organisatorische und techni-sche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Daten frei von Schadsoftware sind. Er trägt die Verantwor-tung für regelmäßige, dem Risiko angemessene Datensicherungen. Eine Haftung für Datenverlus-te ist ausgeschlossen, soweit der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensi-cherung nicht eingetre-ten wäre. ifesca ist nicht verpflichtet, Daten des Kunden über den Zeitpunkt der Vertragsbeendi-gung hinaus aufzubewahren oder zu sichern, soweit keine anderweitige gesetz-liche oder vertragli-che Verpflichtung besteht.
11.5 Stellt ifesca dem Kunden Leistungen unentgeltlich zur Verfügung, insbe-sondere im Rahmen von Testphasen oder Pilotprojekten, erfolgt dies ausschließlich auf eigenes Risiko des Kunden. Eine Haftung für Sach- oder Vermögensschäden besteht in diesen Fällen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 12 Haftung und Haftungsbegrenzung
12.1 ifesca haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ifesca, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsge-hilfen zurückzu-führen sind. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und im Fall der Über-nahme aus-drücklicher Garantien durch ifesca.
12.2 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von ifesca auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflich-ten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Eine weitergehende Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
12.3 Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Mehraufwendungen, Betriebsunterbrechungen sowie Datenverluste, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 liegen vor. Die Haf-tung ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, den der Kunde in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des schädigenden Ereignisses an ifesca für die betroffene Leistung gezahlt hat.
12.4 Soweit die Haftung von ifesca ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per-sönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehil-fen von ifesca.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
13.1 ifesca ist berechtigt, den Namen und das Unternehmenslogo des Kunden als Referenz zu nut-zen und öffentlich auf die bestehende oder frühere Vertragsbeziehung hinzuwei-sen, insbesondere in Präsentationen, auf Webseiten, in Pressemitteilungen, Kundenbroschüren und Angebotsunterla-gen. Der Kunde kann einer solchen Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen, sofern schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Eine weitergehende werbliche Nutzung, insbe-sondere unter Verwendung konkreter Projektdetails, bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustim-mung des Kunden.
13.2 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, während der Laufzeit dieses Vertrages sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei aktiv abzuwerben oder mit dem Ziel der Abwerbung anzusprechen. Dies gilt nicht für Be-werbungen auf allgemein veröffentlichte Stellenanzeigen, die sich nicht gezielt an Mitarbeiter der anderen Partei richten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt die betroffe-ne Partei zum Ersatz der dadurch entstandenen Schäden.
13.3 Können Leistungen aufgrund eines unvorhersehbaren, außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegenden Ereignisses nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden, so ist die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung dieses Ereignisses von ihrer Leis-tungspflicht befreit. Als solche Ereignisse gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Terrorakte, Stromausfälle, erhebliche Netzausfälle, Cyberangriffe, staatliche An-ordnungen, Epidemien, Embargos oder Arbeitskampfmaßnahmen. Die betroffene Partei ist verpflich-tet, die an-dere Partei unverzüglich über das Eintreten, den Umfang und die voraussichtliche Dauer des Er-eignisses zu informieren. Dauert das Ereignis länger als sechzig Kalendertage an, sind beide Par-teien berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.
13.4 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ifesca zulässig. Die Zu-stimmung darf nicht un-billig verweigert werden. ifesca ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus die-sem Vertrag im Rah-men eines Betriebsübergangs, einer internen Umstrukturierung oder im Rah-men einer konzernin-ternen Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz auch ohne Zustimmung des Kunden zu übertragen, sofern die ordnungsgemäße Ver-tragserfüllung durch das neue Unternehmen weiterhin gewährleistet ist.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Die elektronische Form (§ 126a BGB) oder die Textform (§ 126b BGB) genügt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Rechtser-hebliche Er-klärungen, insbesondere Kündigungen, Mahnungen, Fristsetzungen oder Rücktrittser-klärungen, bedürfen der Schriftform, sofern in diesen AGB oder dem Vertrag nichts anderes be-stimmt ist.
14.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Falle einer Rege-lungslücke.
14.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Über-einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit die-sem Vertrag ergebenden Streitigkeiten der Sitz von ifesca. ifesca ist jedoch berechtigt, den Kun-den auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14.4 Im Falle von Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen einzelnen Ver-tragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge in der Auslegung, sofern keine abweichende Individual-vereinbarung getroffen wurde: individuell vereinbarte Vertragsbedingungen, das jeweils gültige Be-stellformular, die zuge-hörige Leistungsbeschreibung, das Service-Level-Agreement, diese Allge-meinen Geschäftsbedin-gungen, die Datenschutzerklärung, der Auftragsverarbeitungsvertrag sowie weitere ergänzend einbezogene Dokumente.