Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher: Warum der Gesetzeswortlaut nicht mehr reicht
Wer die Wirtschaftlichkeit eines Batteriespeichers rechnet, stößt früher oder später auf eine Vorschrift, die den Business Case erheblich beeinflusst, denn § 118 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes stellt Speicher, die „ab 4. August 2011, innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen werden“, für „einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme“ von den Netzentgelten auf den Bezug der zu speichernden Energie frei (Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Netzentgelte bei Stromspeichern, WD 5 – 3000 – 080/25). Aus dem Wortlaut lässt sich ein klarer Fahrplan ableiten, nämlich Inbetriebnahme bis zum 3. August 2029 und dafür zwei Jahrzehnte Freistellung. Genau dieser Fahrplan trägt jedoch nicht mehr, denn die Bundesnetzagentur darf vom Gesetz abweichen und hat angekündigt, es zu tun.
📋 Auf einen Blick
- ▸Was das Gesetz sagt: Freistellung von den Netzentgelten auf den Bezug der zu speichernden Energie für 20 Jahre ab Inbetriebnahme, wenn die Inbetriebnahme zwischen dem 4. August 2011 und dem 3. August 2029 erfolgt (§ 118 Abs. 6 S. 1 EnWG).
- ▸Was als Inbetriebnahme zählt: der erstmalige Strombezug für den Probebetrieb (§ 118 Abs. 6 S. 6 EnWG), nicht die kommerzielle Betriebsaufnahme.
- ▸Warum das nicht genügt: § 118 Abs. 6 Satz 12 EnWG erlaubt es der Bundesnetzagentur (BNetzA) seit Ende 2023, per „Festlegung“ (einer für alle Beteiligten verbindlichen Verwaltungsentscheidung) vom Gesetzeswortlaut abzuweichen, auch hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs.
- ▸Was die BNetzA zunächst wollte: Bereits am 29.10.2025 hielt die zuständige Beschlusskammer (das für diese Entscheidung zuständige Gremium innerhalb der BNetzA) fest: „keine Verlängerung der Vollbefreiung § 118 Abs. 6 EnWG über 2028 hinaus“. Am 16.01.2026 stellte ein Orientierungspapier der Behörde die Vollbefreiung erstmals ausdrücklich in Frage.
- ▸Wo die BNetzA heute steht: Im Rahmen von „AgNes“ (der laufenden Grundsatzreform der Netzentgeltsystematik) hat die Behörde mit ihrem Zwischenstand vom 27.05.2026 einen Rückzieher gemacht („Den Vertrauensschutz gewichten wir höher als in unseren bisherigen Vorschlägen“) und will Investitionsentscheidungen, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getroffen wurden, stärker schützen. Die volle 20-Jahre-Freistellung behält demnach, wer die Investitionsentscheidung vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegung trifft und den Speicher bis zum 03.08.2029 in Betrieb nimmt.
- ▸Der Stichtag ist noch nicht rechtsverbindlich fixiert: Das Datum ergibt sich bislang nur aus dem Gesetzeswortlaut (18-Jahre-Fenster ab dem 04.08.2011, je nach Quelle als 03. oder 04.08.2029 angegeben) und wird erst mit der finalen AgNes-Festlegung verbindlich. Für die Planung ist es eine belastbare Orientierung, aber kein in Stein gemeißeltes Datum.
- ▸Das Handlungsfenster: Die finale, rechtsverbindliche AgNes-Festlegung wird bis Ende 2026 angestrebt, die formelle Konsultation (die öffentliche Anhörung dazu) läuft im Sommer 2026 an. Wer die Freistellung sichern will, braucht die dokumentierte Investitionsentscheidung also voraussichtlich noch in diesem Jahr.
- ▸Was danach gilt: Neue Speicher zahlen ab 01.01.2029 einen moderaten Kapazitätspreis von rund 4–7 €/kW und Jahr (eine feste Gebühr je Kilowatt Anschlussleistung, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch) wie Erzeugungsanlagen, aber keine Arbeitspreise (also keine zusätzliche Gebühr je bezogener Kilowattstunde). Heimspeicher in der Niederspannung bleiben ausgenommen.
- ▸Wichtige Nuance: Die BNetzA will Speicher nicht verhindern. Sie erkennt deren Potenzial ausdrücklich an und will die marktliche Fahrweise „nicht unnötig einschränken“. Es geht um die Beteiligung an den Netzkosten.
- ▸Zusätzlich im Blick behalten: Baukostenzuschüsse (BKZ) sind ebenfalls Teil der Überlegungen, und Details können sich bis zur finalen Festlegung noch ändern.
Was § 118 Absatz 6 EnWG regelt
Die Vorschrift ist enger, als ihr Kurzname vermuten lässt, denn befreit wird nicht der Speicher, sondern ausschließlich der Bezug der zu speichernden elektrischen Energie, und auch das nur unter einer Bedingung: Nach § 118 Absatz 6 Satz 3 EnWG muss die Energie aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zurückgewonnene Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist werden, wobei Netzanbindung und Rückspeisung sicherstellen sollen, dass die bezogene Energie tatsächlich zur Speicherung eingesetzt wird (EnWG § 118 Übergangsregelungen). Der Zweck ist erkennbar, denn ohne diese Privilegierung träfe dieselbe Kilowattstunde beim Einspeichern und beim Ausspeichern zweimal auf Netzentgelte.
Praktisch entscheidend ist die Definition der Inbetriebnahme, denn ein Stromspeicher gilt bereits „mit dem erstmaligen Strombezug für den Probebetrieb“ als in Betrieb genommen (§ 118 Absatz 6 Satz 6 EnWG), sodass nicht die kommerzielle Betriebsaufnahme, sondern der erste Test den Stichtag markiert. Der Zeitkorridor betrug ursprünglich 15 Jahre ab dem 4. August 2011 und wurde 2023 auf 18 Jahre verlängert, woraus sich das Enddatum des 3. August 2029 ergibt. Hinzu kommt eine Unschärfe, die im Einzelfall zählt, denn der Begriff der „Anlage zur Speicherung elektrischer Energie“ ist im Gesetz nicht definiert und insbesondere nicht gleichbedeutend mit der Energiespeicheranlage im Sinne von § 3 Nummer 15d EnWG (Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Netzentgelte bei Stromspeichern, WD 5 – 3000 – 080/25).
Was heute gilt: Vertrauensschutz statt harter Stichtag
Nach dem aktuellen Stand der Bundesnetzagentur behält die volle zwanzigjährige Freistellung, wer die Investitionsentscheidung vor Inkrafttreten der finalen AgNes-Festlegung trifft und den Speicher bis zum 3. August 2029 in Betrieb nimmt, und zwar unabhängig davon, ob die Anlage bereits läuft oder erst geplant ist (pv magazine, Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher bleibt bis 2029). Verbindlich ist das allerdings erst mit dieser finalen Festlegung, die bis Ende 2026 angestrebt wird, denn der aktuelle Stand ist ausdrücklich kein Beschluss, die formelle Konsultation läuft erst im Sommer 2026 an. Wer die Freistellung sichern will, braucht die dokumentierte, belastbare Investitionsentscheidung also voraussichtlich noch in diesem Jahr.
Dass darüber überhaupt Unsicherheit besteht, liegt an einer Öffnungsklausel in derselben Vorschrift: § 118 Absatz 6 Satz 12 EnWG erlaubt es der Bundesnetzagentur seit Ende 2023, per Festlegung von der gesetzlichen Freistellung abzuweichen, auch zeitlich (Raue Rechtsanwälte, Bundesnetzagentur stellt Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher in Frage). Wie stark die Behörde diesen Spielraum tatsächlich nutzt, zeigt der Positionsverlauf der letzten Monate:
(Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8, Batteriespeicher in der Netzentgeltsystematik · Solarserver, Reform der Netzentgelte: Bundesnetzagentur stellt Zwischenstand für AgNes-Festlegung vor)
Wer aus dem Gesetzeswortlaut allein einen Anspruch auf zwanzig Jahre Freistellung ableitet, liest also nur die erste Hälfte der Norm, und wer eine Wirtschaftlichkeitsrechnung auf den heutigen Stand stützt, rechnet weiterhin mit einer Größe, die sich bis zur finalen Festlegung noch verschieben kann.
Für ein Unternehmen, das heute über einen Speicher entscheidet, bedeutet das eine klare Ausgangslage: Die Richtung stimmt inzwischen zugunsten der Betreiber, aber wer sich auf die angekündigte Übergangsregel verlassen will, sollte die eigene Investitionsentscheidung so dokumentieren, dass sie einer späteren Prüfung standhält. Wie weit der Vertrauensschutz darüber hinaus rechtlich reicht, bleibt umstritten, Kanzleien wie Raue halten der Bundesnetzagentur vor, ihn zu unterschätzen. Wichtig für die Einordnung: Die BNetzA will Speicher nicht verhindern, sie erkennt deren Potenzial zur Senkung von Preisspitzen und für die Systemsicherheit ausdrücklich an und will die marktliche Fahrweise nicht unnötig einschränken, es geht ihr um eine Beteiligung an den Netzkosten, bei der neben den Netzentgelten auch die Baukostenzuschüsse als zweiter Kostenblock im Blick sind. Wie derselbe Zwischenstand die Entgeltsystematik insgesamt umbaut, auch für Erzeugungsanlagen und für industrielle Verbraucher mit Sonderregelungen nach § 19 StromNEV, haben wir im Beitrag AgNes-Reform 2029: Warum Erzeuger und Speicher künftig Netzentgelte zahlen eingeordnet, an dieser Stelle geht es allein um die Frage, wer die Freistellung nach § 118 Absatz 6 EnWG behält.
Was das für Unternehmen bedeutet
- Das Handlungsfenster für die volle Freistellung schließt sich voraussichtlich Ende 2026: Wer ein Speicherprojekt ohnehin prüft, sollte die Investitionsentscheidung vor dem Inkrafttreten der AgNes-Festlegung treffen und so dokumentieren, dass sie einer späteren Prüfung standhält, denn nach dem aktuellen Zwischenstand sichert genau das die zwanzigjährige Freistellung, sofern die Anlage bis zum 3. August 2029 in Betrieb geht.
- Der Business Case sollte trotzdem beide Fälle abbilden: Verbindlich wird erst die finale Festlegung, weshalb eine Rechnung mit und ohne Vollbefreiung sinnvoll bleibt, wobei das Abwärtsszenario inzwischen konkret beziffert ist, nämlich ein Kapazitätspreis von rund 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr ab 2029 ohne zusätzliche Arbeitspreise, was für die meisten Projekte ein kalkulierbarer Posten ist und kein Ausschlusskriterium.
- Nicht nur die Netzentgelte gehören in die Rechnung: Die BNetzA hat Baukostenzuschüsse ausdrücklich als Teil ihrer Überlegungen benannt, sodass ein Projekt, das allein über die Netzentgeltbefreiung gerechnet wurde, gleich an zwei Stellen überrascht werden kann.
Was die Freistellung nicht ersetzt
Aus alldem folgt nicht, dass sich Speicher nicht mehr lohnen, denn die Netzentgeltbefreiung senkt eine Kostenposition auf den Bezug, sie erzeugt aber keinen einzigen Euro Erlös, und ein Speicher, dessen Fahrweise nicht auf die betriebliche Realität abgestimmt ist, senkt weder Lastspitzen noch Beschaffungskosten, ob mit Befreiung oder ohne. Der wirtschaftliche Ertrag entsteht dort, wo günstige Stunden erkannt, Überschüsse gezielt zwischengespeichert und teure Netzbezüge vermieden werden, und genau diese Frage behandelt der Beitrag Batteriespeicher 2026: Warum Speicher für Industrie und Gewerbe vom Zusatzmodul zum strategischen Hebel werden. Was ab 2029 über das Kapazitätsentgelt zusätzlich auf Erzeuger und Speicher zukommt und welche Vertrauensschutzregelungen die AgNes-Reform dort vorsieht, ordnet der Beitrag AgNes-Reform 2029: Warum Erzeuger und Speicher künftig Netzentgelte zahlen ein. Hinzu kommt, dass die Netzentgelte mit den dynamischen Netzentgelten 2026 ohnehin zeitvariabler werden, was die Frage, wann ein Speicher lädt, unabhängig von jeder Befreiung aufwertet.
Wie ifesca dabei unterstützt
Wenn die Förderkulisse selbst zur Variable wird, verschiebt sich die Anforderung an die Investitionsrechnung, denn dann genügt es nicht mehr, einen Fall zu rechnen und auf den Gesetzeswortlaut zu vertrauen, sondern es braucht eine Rechnung, die zeigt, wie empfindlich das eigene Projekt auf eine regulatorische Entscheidung reagiert. Genau dort setzt PilotOne an:
Weil die Bundesnetzagentur die marktliche Fahrweise von Speichern ausdrücklich nicht einschränken will, bleibt genau dieser Teil der Wirtschaftlichkeit auch dann bestehen, wenn die Vollbefreiung fällt, und er ist der Teil, den ein Unternehmen selbst in der Hand hat.
FAQ
Q Was ist bei Batteriespeichern von den Netzentgelten befreit?▼
Befreit ist der Bezug der zu speichernden elektrischen Energie, nicht die Anlage als solche. Voraussetzung ist nach § 118 Absatz 6 Satz 3 EnWG, dass die Energie aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird (Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Netzentgelte bei Stromspeichern, WD 5 – 3000 – 080/25).
Q Bis wann muss ein Speicher nach dem Gesetzeswortlaut in Betrieb gehen?▼
Zwischen dem 4. August 2011 und dem 3. August 2029, was der Formulierung „innerhalb von 18 Jahren“ in § 118 Absatz 6 Satz 1 EnWG entspricht. Als Inbetriebnahme gilt bereits der erstmalige Strombezug für den Probebetrieb (§ 118 Absatz 6 Satz 6 EnWG). Ob dieser Fahrplan Bestand hat, ist allerdings offen (Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Netzentgelte bei Stromspeichern, WD 5 – 3000 – 080/25).
Q Kann die Bundesnetzagentur die gesetzliche Befreiung überhaupt einschränken?▼
Ja. § 118 Absatz 6 Satz 12 EnWG ermächtigt sie seit Ende 2023, im Wege der Festlegung von der Befreiung abzuweichen, ausdrücklich auch hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs (Raue Rechtsanwälte, Bundesnetzagentur stellt Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher in Frage).
Q Was hat die Bundesnetzagentur angekündigt?▼
Die Position hat sich entwickelt. Die zuständige Beschlusskammer 8 hielt am 29. Oktober 2025 noch fest, man strebe „keine Verlängerung der Vollbefreiung § 118 Abs. 6 EnWG über 2028 hinaus“ an, und das Orientierungspapier vom 16. Januar 2026 stellte die Vollbefreiung erstmals ausdrücklich in Frage (Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8, Batteriespeicher in der Netzentgeltsystematik). Mit dem AgNes-Zwischenstand vom 27. Mai 2026 ist die Behörde davon abgerückt und gewichtet den Vertrauensschutz nach eigener Aussage höher als in den bisherigen Vorschlägen (Solarserver).
Q Gilt Vertrauensschutz für laufende Projekte?▼
Nach dem Zwischenstand vom 27. Mai 2026 behalten Betreiber bereits in Betrieb befindlicher Speicher die zwanzigjährige Freistellung, und auch neue Projekte sichern sie sich, wenn die Investitionsentscheidung vor dem Inkrafttreten der AgNes-Festlegung getroffen wird und die Anlage bis zum 3. August 2029 in Betrieb geht. Verbindlich wird das erst mit der finalen Festlegung, die bis Ende 2026 angestrebt ist, und die genaue Reichweite des Vertrauensschutzes bleibt bis dahin juristisch umstritten (pv magazine).
Q Was zahlen Speicher, die nicht unter den Vertrauensschutz fallen?▼
Nach dem AgNes-Zwischenstand sollen neue Speicher ab dem 1. Januar 2029 einen moderaten Kapazitätspreis von rund 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr zahlen, wie er auch für Erzeugungsanlagen vorgesehen ist, aber keine Arbeitspreise. Heimspeicher in der Niederspannung bleiben ausgenommen (Rödl & Partner, Bundesnetzagentur konkretisiert Netzentgeltreform AgNes).