CBAM 2026: Was Importeure von Stahl, Aluminium und Wasserstoff jetzt nachweisen müssen
Stand: 31.08.2026
Seit dem 1. Januar 2026 ist der co2-Grenzausgleichsmechanismus der EU, kurz CBAM, aus der Übergangsphase in die verbindliche Regelphase übergegangen, wodurch Unternehmen, die Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff oder Strom aus Nicht-EU-Ländern einführen, ab sofort nur noch als zugelassene CBAM-Anmelder importieren dürfen (DEHSt, CBAM-Regelphase ab 01.01.2026). Viele Unternehmen haben CBAM in den vergangenen Jahren vor allem als Ankündigung wahrgenommen, doch mit dem Jahreswechsel ist daraus eine laufende Erklärungspflicht geworden, die unabhängig davon läuft, dass der eigentliche Zertifikatskauf für die 2026er-Emissionen erst im Februar 2027 beginnt.
Auf einen Blick
- ▸Zulassungsstatus (CBAM-Anmelder): Seit 01.01.2026 dürfen nur noch zugelassene Anmelder betroffene Waren einführen, der Antrag musste bereits bis zum 31.03.2026 gestellt werden.
- ▸Betroffene Waren: Zement, Eisen/Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom (KN-Code 2716 00 00), letztere beide ohne die sonst geltende Mengenschwelle.
- ▸Mengenschwelle (50-Tonnen-Schwelle): Gilt für Zement, Eisen/Stahl, Düngemittel und Aluminium, kumulativ pro Einführer und Kalenderjahr berechnet, nicht für Strom und Wasserstoff.
- ▸Zertifikatskauf: Startet erst am 01.02.2027 für die im Jahr 2026 eingeführten Emissionen, nicht bereits 2026 selbst.
- ▸Tatsächliche Kostenbelastung 2026 (CBAM-Faktor): Weil EU-Herstellern noch 97,5 Prozent der kostenlosen ETS-Zuteilung erhalten bleiben, sind für Einfuhren des Jahres 2026 spiegelbildlich nur 2,5 Prozent der grauen Emissionen zertifikatspflichtig. Die Belastung steigt danach jährlich, bis die kostenlose Zuteilung 2034 vollständig entfällt.
- ▸Geplante Ausweitung ab 2028: Die EU-Kommission hat am 17.12.2025 vorgeschlagen, CBAM ab dem 01.01.2028 auf rund 180 nachgelagerte Erzeugnisse aus Stahl und Aluminium auszuweiten, etwa Maschinen, Fahrzeugteile und Haushaltsgeräte. Das ist bislang ein Vorschlag, kein geltendes Recht, die konkrete Warenliste wird gegen Ende 2026 erwartet.
Wie funktioniert die Erklärungspflicht konkret?
Der zentrale Unterschied zur bisherigen Übergangsphase liegt darin, dass Unternehmen jetzt nicht mehr nur vierteljährlich berichten, sondern bis zum 30. September jeden Jahres eine vollständige CBAM-Jahreserklärung für alle Importe des Vorjahres abgeben müssen, erstmals also zum 30.09.2027 für das gesamte Einfuhrjahr 2026 (DEHSt, CBAM-Zertifikate). In dieser Jahreserklärung müssen Unternehmen die sogenannten grauen Emissionen ihrer importierten Waren dokumentieren, also jene co2-Emissionen, die bei der Herstellung im Ursprungsland tatsächlich angefallen sind, was in der Praxis eine enge Abstimmung mit den ausländischen Zulieferern voraussetzt, da diese Daten nicht im eigenen Unternehmen entstehen, sondern von dort zugeliefert werden müssen.
Parallel zur Jahreserklärung müssen Unternehmen ab 2027 eine Liquiditätsregel einhalten, nach der sie zum Ende jedes Quartals CBAM-Zertifikate für mindestens 50 Prozent ihrer bis dahin kumulierten Jahresemissionen vorhalten müssen, wodurch die Zertifikatsbeschaffung nicht erst am Jahresende, sondern bereits unterjährig zur laufenden Finanzplanung wird. Wer diese Vorhaltepflicht nicht einhält oder die Jahreserklärung nicht fristgerecht abgibt, riskiert nach Artikel 26 der zugrunde liegenden CBAM-Verordnung eine Sanktion von 100 Euro je ausgestoßener Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die kein Zertifikat abgegeben wurde, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen zudem den Widerruf des Zulassungsstatus, wodurch ein Unternehmen die betroffenen Waren gar nicht mehr in die EU einführen dürfte (DEHSt, CBAM-Sanktionierung). Wer ohne diesen Status einführt, zahlt sogar das Drei- bis Fünffache dieser Sanktion (DEHSt, CBAM-Regelphase ab 01.01.2026).
Wann müssen tatsächlich Zertifikate bezahlt werden?
An dieser Stelle entsteht in der öffentlichen Wahrnehmung häufig ein Missverständnis, denn CBAM-Zertifikate sind trotz der bereits laufenden Erklärungspflicht erst ab dem 1. Februar 2027 überhaupt käuflich, dann allerdings rückwirkend für die im gesamten Jahr 2026 eingeführten Emissionsmengen (ad-hoc-news, CBAM: Deutsche Importeure vor entscheidender Frist). Der Preis dieser Zertifikate orientiert sich dabei nicht an einem eigenständigen CBAM-Markt, sondern leitet sich direkt vom Durchschnittspreis der regulären EU-ETS-Emissionszertifikate des jeweiligen Bezugsjahres ab, wodurch Schwankungen im europäischen Emissionshandel unmittelbar auf die CBAM-Kosten durchschlagen.
Für die Unternehmensplanung bedeutet das, dass 2026 zwar noch kein Jahr der tatsächlichen Zahlungen ist, aber genau deshalb das entscheidende Jahr für den Aufbau einer belastbaren Datengrundlage, denn wer die grauen Emissionen seiner Importe erst kurz vor der Erklärungsfrist im September 2027 zusammensuchen muss, hat wenig Zeit, um Datenlücken bei den eigenen Lieferanten zu schließen oder alternative, emissionsärmere Bezugsquellen zu prüfen, bevor die erste tatsächliche Kostenbelastung ab 2027 eintritt.
Wie wirkt sich die kostenlose ETS-Zuteilung auf CBAM aus?
Ein weiterer Baustein, der häufig übersehen wird, ist der sogenannte CBAM-Faktor, der regelt, in welchem Umfang europäische Hersteller derselben Warengruppen noch kostenlose Emissionszertifikate im regulären EU-Emissionshandel erhalten, denn diese kostenlose Zuteilung wird im Zeitraum von 2026 bis 2034 schrittweise auf null abgesenkt (DEHSt, Schutz vor Carbon Leakage). Konkret bleiben 2026 noch 97,5 Prozent der kostenlosen Zuteilung erhalten, 2028 sind es 90 Prozent, ab 2034 entfällt sie vollständig.
Praktisch entscheidend ist die Kehrseite dieser Zahl, die in vielen Darstellungen untergeht, denn weil europäischen Herstellern 2026 noch 97,5 Prozent der kostenlosen Zuteilung erhalten bleiben, sind spiegelbildlich auch nur 2,5 Prozent der grauen Emissionen einer Einfuhr tatsächlich zertifikatspflichtig. Bei einem Zertifikatspreis, der sich am Durchschnitt der EU-ETS-Auktionen orientiert und im zweiten Quartal 2026 bei 75,28 Euro je Tonne lag (DEHSt, CBAM-Zertifikate), ergibt das für 1.000 Tonnen importierten Hochofenstahl mit typischerweise rund 2.000 Tonnen grauen Emissionen eine Zertifikatspflicht von etwa 3.800 Euro statt der rechnerisch gut 150.000 Euro, die bei voller Belastung anfielen.
Für Importeure folgt daraus zweierlei. Die tatsächliche Kostenbelastung startet 2026 auf einem sehr niedrigen Niveau, was den Aufbau der Datenprozesse in diesem Jahr wirtschaftlich risikoarm macht. Sie steigt aber Jahr für Jahr parallel zum Rückgang der kostenlosen europäischen Zuteilung, weshalb eine Kalkulation, die sich nur an den Werten von 2026 orientiert, die tatsächliche mittelfristige Kostenentwicklung deutlich unterschätzt.
Zusätzlich lässt sich die CBAM-Belastung reduzieren, wenn im Ursprungsland bereits ein vergleichbarer co2-Preis gezahlt wurde, denn Artikel 9 der CBAM-Verordnung erlaubt eine Anrechnung tatsächlich gezahlter Drittland-co2-Preise auf die in der EU fällige Zertifikatsmenge, vorausgesetzt, das Unternehmen kann diese Zahlung mit entsprechenden Nachweisen dokumentieren.
Was sich ab 2028 zusätzlich ändern soll
Neben dem steigenden CBAM-Faktor zeichnet sich eine zweite Ausweitung ab, die bislang deutlich weniger Aufmerksamkeit bekommt, denn die EU-Kommission hat am 17. Dezember 2025 vorgeschlagen, den Anwendungsbereich von CBAM ab dem 1. Januar 2028 auf rund 180 stahl- und aluminiumintensive nachgelagerte Erzeugnisse auszuweiten, darunter Maschinen und Industrieausrüstung, Fahrzeugteile wie Getriebe und Motoren, Haushaltsgeräte sowie Metallbauteile für den Bau (PwC, EC proposes CBAM expansion to 180 downstream products). CBAM würde damit erstmals nicht mehr nur Grundstoffe erfassen, sondern auch verarbeitete Produkte mit einem durchschnittlichen Stahl- oder Aluminiumanteil von rund 79 Prozent.
Relevant ist das aus einem Grund, der über die reine Warenliste hinausgeht, denn betroffen wären künftig auch Betriebe, die heute überhaupt keine CBAM-Waren im engeren Sinne einführen, wohl aber Bauteile und Komponenten aus Drittländern beziehen. Hintergrund ist die Sorge der Kommission vor Umgehungseffekten, weil sich die Belastung andernfalls dadurch vermeiden ließe, dass CBAM-pflichtige Vorprodukte außerhalb der EU weiterverarbeitet und erst als Fertigteil in die EU eingeführt werden. Verbindlich ist das allerdings noch nicht, denn es handelt sich bislang um einen Vorschlag der Kommission, dessen Anhänge mit der konkreten Warenliste erst gegen Ende 2026 erwartet werden.
Was das für Unternehmen bedeutet
- Zulassungsstatus und Datenprozesse jetzt aufsetzen, nicht erst 2027: Da die Jahreserklärung bereits alle Importe des Jahres 2026 umfasst, sollte die Datenerfassung zu den grauen Emissionen unterjährig laufen, statt erst kurz vor der Frist im September 2027 nachträglich rekonstruiert zu werden.
- Lieferantenkommunikation frühzeitig strukturieren: Weil die entscheidenden Emissionsdaten im Ursprungsland entstehen, lohnt sich eine standardisierte Abfrage bei den eigenen Zulieferern, statt für jede Lieferung individuell nachzufragen, sobald die Erklärungsfrist näher rückt.
- Liquidität für die Quartalsvorhaltung ab 2027 einplanen: Da ab 2027 zum Ende jedes Quartals Zertifikate für mindestens 50 Prozent der bis dahin kumulierten Emissionen vorgehalten werden müssen, sollte diese Zahlungsverpflichtung bereits jetzt in die Finanzplanung für das kommende Jahr einfließen.
- Die geplante Ausweitung ab 2028 bei der Datenerhebung mitdenken: Wer die Emissionsabfrage bei Lieferanten ohnehin gerade aufsetzt, sollte Bauteile und Komponenten mit hohem Stahl- oder Aluminiumanteil gleich mit erfassen, statt die Erhebung 2028 ein zweites Mal aufzubauen, sobald die nachgelagerten Erzeugnisse tatsächlich in den Anwendungsbereich fallen.
Was CBAM nicht abdeckt
CBAM erfasst ausschließlich die in Anhang I der Verordnung genannten Warengruppen und deren direkt zurechenbare Vorproduktemissionen, nicht aber die gesamte Klimabilanz eines importierenden Unternehmens, weshalb eine CBAM-konforme Dokumentation allein weder eine CSRD-Berichtspflicht noch ein ISO-50001-Energiemanagementsystem ersetzt. Wer bereits an anderer Stelle Energie- und Emissionsdaten für Compliance-Zwecke erfasst, etwa im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes (siehe EnEfG-2026-Post), sollte prüfen, ob sich diese Datenbasis für die CBAM-Erklärung mitnutzen lässt, statt eine komplett separate Erfassung aufzubauen.
Wie ifesca dabei unterstützt
Der eigentliche Aufwand bei CBAM liegt selten in der Berechnung selbst, sondern im Zusammentragen konsistenter Emissions- und Energiedaten aus verschiedenen internen und externen Quellen. PilotOne setzt genau an dieser Datenbasis an, die für ein Unternehmen ohnehin für die eigene Energiesteuerung aufgebaut wird.
Ein Beispiel dafür, wie eine durchgängige Datenbasis über die reine Kostenoptimierung hinaus auch belastbare Nachweise liefert, zeigt der Kunde tesa, dessen mit dem Microsoft Intelligent Manufacturing Award 2026 ausgezeichnete Energieplattform auf PilotOne aufsetzt und automatisiert dokumentierbare co2-Einsparungen von 6.800 Tonnen für 2025 belegt (ifesca, Mit KI zur klimaneutralen Produktion).
FAQ
Q Muss ich 2026 schon CBAM-Zertifikate kaufen?▼
Nein. 2026 ist ein Erklärungs- und Erfassungsjahr, in dem die grauen Emissionen dokumentiert werden müssen (DEHSt, CBAM-Regelphase ab 01.01.2026, https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-regelphase-ab-2026/cbam-regelphase-ab-2026_node.html). Der tatsächliche Zertifikatskauf für diese Emissionen beginnt erst am 1. Februar 2027 (ad-hoc-news, CBAM: Deutsche Importeure vor entscheidender Frist, https://www.ad-hoc-news.de/boerse/news/ueberblick/cbam-deutsche-importeure-vor-entscheidender-frist/68945820).
Q Gilt die 50-Tonnen-Mengenschwelle für alle CBAM-Waren?▼
Nein. Sie gilt für Zement, Eisen/Stahl, Düngemittel und Aluminium, nicht jedoch für Strom- und Wasserstoffimporte, die unabhängig von der Menge erklärungspflichtig sind (DEHSt, CBAM-Regelphase ab 01.01.2026, https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-regelphase-ab-2026/cbam-regelphase-ab-2026_node.html).
Q Was passiert, wenn ich die Jahreserklärung nicht fristgerecht abgebe?▼
Nach Artikel 26 der CBAM-Verordnung wird eine Sanktion von 100 Euro je Tonne Kohlendioxidäquivalent fällig, für die kein Zertifikat abgegeben wurde. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kommt der Widerruf des Zulassungsstatus hinzu, wodurch ein Unternehmen die betroffenen Waren nicht mehr importieren dürfte (DEHSt, CBAM-Sanktionierung, https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-sanktionierung/cbam-sanktionierung_node.html).