Energieeffizienzgesetz 2026: Erstpflicht, laufende Compliance und was als nächstes kommt
Für viele Industrieunternehmen ist die erste große EnEfG-Frist seit Juli 2025 Geschichte: Wer die 7,5-GWh-Schwelle vor Inkrafttreten des Gesetzes im November 2023 überschritten hatte, musste bis zum 18. Juli 2025 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem eingeführt haben, und wer seither neu in die Pflicht gekommen ist, befindet sich noch innerhalb der zwanzigsmonatigen Umsetzungsfrist. Für beide Gruppen gilt dasselbe: Die eigentliche Arbeit beginnt nach der Erstzertifizierung. Umsetzungspläne müssen innerhalb von drei Jahren erstellt, von Auditoren bestätigt und veröffentlicht werden, Abwärmedaten sind jährlich bis zum 31. März zu melden, Rezertifizierungen stehen nach spätestens drei Jahren an, und wer die identifizierten Maßnahmen mit staatlicher Förderung umsetzen will, muss die Anträge stellen, bevor die Maßnahmen beginnen. Dieser Leitfaden erklärt, was das Energieeffizienzgesetz in seiner laufenden Phase verlangt, welche Fristen konkret als nächstes anstehen und wie Unternehmen die geforderte Systemkenntnis nutzen können, um aus einer Compliance-Pflicht messbare wirtschaftliche Wirkung zu erzeugen.
📋 Auf einen Blick
- ▸Betroffene Unternehmen: ab 2,5 GWh pro Jahr Endenergieverbrauch (Umsetzungspläne und Abwärmemeldung), ab 7,5 GWh pro Jahr zusätzlich ein zertifiziertes Managementsystem.
- ▸Kernpflichten: zertifiziertes EnMS nach ISO 50001 oder EMAS, jährliche Abwärmemeldung, Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach ValERI.
- ▸Bereits abgelaufene Frist: EnMS-Erstzertifizierung war zum 18. Juli 2025 fällig. Neue Schwellenüberschreiter haben 20 Monate ab Überschreitung.
- ▸Nächste laufende Fristen: Abwärmemeldung jährlich zum 31. März (nächste: 31. März 2027), Umsetzungspläne binnen drei Jahren ab Zertifizierung oder Energieaudit, Rezertifizierung alle drei Jahre.
- ▸Bußgelder bei Verstößen: bis zu 100.000 € für ein nicht ordnungsgemäß eingeführtes EnMS, je bis zu 50.000 € für nicht ordnungsgemäße Umsetzungspläne und Abwärmemeldung, in Summe bis zu 200.000 €.
- ▸Strategischer Hebel: Digitale Plattformen wie ifesca.ENERGY® verknüpfen Lastprognose, Datenerfassung und Anlagenoptimierung, sodass die vom EnEfG geforderte Systemkenntnis nicht nur für Compliance-Nachweise genutzt, sondern zur Grundlage aktiver Steuerungsentscheidungen wird.
- ▸Anstehende Novelle: Das Bundeskabinett hat am 24.06.2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die EnMS-Schwelle auf 23,6 GWh anhebt und Umsetzungspläne sowie Energieaudits künftig ab 2,77 GWh vorsieht. Bis zur Verkündung, voraussichtlich im Herbst 2026, gelten die aktuellen Schwellen unverändert weiter.
Was ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)?
Das Energieeffizienzgesetz ist das zentrale nationale Instrument Deutschlands zur Reduktion des Endenergieverbrauchs um 26,5% und des Primärenergieverbrauchs um 39,3% bis 2030 gegenüber 2008 (Bundesministerium der Justiz, EnEfG § 4), wobei der Fokus bewusst auf der Industrie liegt, weil das Verarbeitende Gewerbe einschließlich Bergbau im Jahr 2024 rund 27% des deutschen Endenergieverbrauchs auf sich vereinte und damit den bedeutendsten adressierbaren Verbrauchshebel darstellt (AGEB, Auswertungstabellen zur Energiebilanz, Tab. 6.1 und 6.2). Das Gesetz verankert verbindliche Pflichten für Unternehmen, Rechenzentren und öffentliche Stellen und arbeitet für die Industrie mit einem zweistufigen Schwellenmodell, das je nach Verbrauchsgröße unterschiedliche Anforderungen auslöst (Bundesministerium der Justiz, EnEfG § 8 und § 17).
Wer ist vom Energieeffizienzgesetz betroffen?
Das EnEfG betrifft Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh pro Jahr Endenergieverbrauch, wobei ab 7,5 GWh pro Jahr zusätzlich ein zertifiziertes Managementsystem verpflichtend ist, sodass das Gesetz in der Praxis zwei klar trennbare Verpflichtungsebenen kennt.
- Ab 2,5 GWh pro Jahr: Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach DIN EN 17463 (ValERI) und jährliche Abwärmemeldung.
- Ab 7,5 GWh pro Jahr: zusätzlich ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS.
Die Erstzertifizierung des EnMS musste bis zum 18. Juli 2025 abgeschlossen sein, wobei Unternehmen, die die 7,5-GWh-Schwelle zu einem späteren Zeitpunkt überschritten haben, 20 Monate Zeit zur Umsetzung ab Überschreitung des Wertes haben (BAFA, Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz). Die niedrigere 2,5-GWh-Schwelle erfasst auch energieintensive Mittelständler, die bisher keine Berührung mit formalen Energiemanagementsystemen hatten. Als Unternehmen gilt dabei die kleinste rechtlich selbständige Einheit mit Buchführungspflicht, sodass Tochterunternehmen jeweils separat zu betrachten sind und in Konzernstrukturen häufig mehr Einzeleinheiten als erwartet in den Pflichtbereich fallen (BAFA, Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz).
Diese beiden Schwellen gelten aktuell unverändert, stehen aber vor einer Verschiebung: Der vom Bundeskabinett am 24.06.2026 beschlossene Novellen-Entwurf hebt die EnMS-Schwelle auf 23,6 GWh an und setzt für Umsetzungspläne sowie Energieaudits künftig einheitlich 2,77 GWh an, muss aber noch Bundestag und Bundesrat durchlaufen (siehe Abschnitt „Was die geplante Novelle an den Schwellenwerten ändert“).
Was sind die Kernpflichten des EnEfG?
Das EnEfG schreibt drei Kernpflichten vor, die strukturell aufeinander aufbauen: ein zertifiziertes Energiemanagementsystem ab 7,5 GWh Jahresverbrauch, eine jährliche Abwärmemeldung ab 2,5 GWh Jahresverbrauch und veröffentlichte Umsetzungspläne nach DIN EN 17463 (ValERI) für wirtschaftlich durchführbare Energieeffizienzmaßnahmen.
Zertifiziertes Energiemanagementsystem: Wer über 7,5 GWh pro Jahr verbraucht, muss ein ISO-50001- oder EMAS-System betreiben, das mindestens 90% des Gesamtenergieverbrauchs abdeckt (BAFA, Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz). Diese Schwelle steht durch den Novellen-Entwurf vom 24.06.2026 vor einer Anhebung auf 23,6 GWh, gilt aber bis zur Verkündung der Novelle in der bisherigen Höhe fort (DENEFF, Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Novelle 2026 erklärt). Das Gesetz verlangt dabei, Energieflüsse, Prozesstemperaturen und Abwärme detailliert zu erfassen, wobei diese Daten zugleich die Grundlage für die Abwärmemeldung und die Umsetzungspläne bilden, weshalb eine strukturierte, durchgängig gepflegte Datenbasis den Aufwand für alle drei Pflichten gleichzeitig reduziert. Eine integrierte Datenplattform kann diese Erfassung bündeln, sodass dieselben Energieflussdaten für Systemnachweis, Abwärmemeldung und Umsetzungsplanung genutzt werden, anstatt drei separate Erhebungsprozesse zu betreiben.
Abwärmemeldung: Die meldepflichtige Abwärme ist jährlich zum 31. März über die Plattform für Abwärme (PfA) zu melden oder zu bestätigen. Bagatellschwellen entlasten kleinere Quellen: Anlagen unter 200 MWh pro Jahr oder unter 1.500 Betriebsstunden pro Jahr sowie Standorte unter 800 MWh pro Jahr sind nicht meldepflichtig. Die Plattform ist öffentlich zugänglich, weil die Daten auch der kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz dienen (BfEE, Merkblatt für die Plattform für Abwärme, Version 1.6).
Umsetzungspläne: Für wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen, also solche mit positivem Kapitalwert nach DIN EN 17463 (ValERI) innerhalb von 50% der Nutzungsdauer, müssen Unternehmen binnen drei Jahren nach Zertifizierung oder Energieaudit Pläne erstellen, von Auditoren bestätigen lassen und veröffentlichen. Eine Pflicht zur tatsächlichen Umsetzung besteht rechtlich nicht (Bundesministerium der Justiz, Energieeffizienzgesetz § 9). In der Praxis führt jedoch kaum ein Weg daran vorbei: Staatliche Förderung wie die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) zahlt den Zuschuss erst nach Umsetzung und Verwendungsnachweis aus, und nur die Umsetzung realisiert die geplanten Einsparungen (BAFA, Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft).
Laufende Pflichten: Fristen und nächste Schritte
Für bereits zertifizierte Unternehmen und neue Einsteiger gelten unterschiedliche Prioritäten, aber dieselbe Grundlogik: Wer die laufenden Fristen kennt und Compliance und Investitionen sinnvoll aufeinander abstimmt, vermeidet sowohl Bußgeldrisiken als auch verpasste Förderchancen.
Für bereits zertifizierte Unternehmen:
- Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen: Die Drei-Jahres-Frist läuft ab Abschluss der Zertifizierung. Wer im Laufe von 2025 zertifiziert wurde, muss die Pläne spätestens 2028 veröffentlicht und durch einen Auditor bestätigt haben (Bundesministerium der Justiz, EnEfG § 9). Die ValERI-Bewertung jeder Maßnahme braucht belastbare Daten zu Preisentwicklungen, Degradation und Nutzungsdauer, weshalb es sich auszahlt, jetzt damit zu beginnen und nicht erst kurz vor der Frist.
- Jährliche Abwärmemeldung aktualisieren: Nächste Frist ist der 31. März 2027. Wer die gemeldeten Daten laufend pflegt statt einmal jährlich nachzureichen, senkt das Risiko von Lücken und verpassten Aktualisierungspflichten bei Änderungen über 10% (BfEE, Merkblatt für die Plattform für Abwärme, Version 1.6).
- Rezertifizierung vorbereiten: ISO 50001 sieht jährliche Überwachungsaudits und alle drei Jahre eine vollständige Rezertifizierung vor. Unternehmen, die 2025 erstmals zertifiziert wurden, haben die erste Rezertifizierung voraussichtlich 2028, wobei die Norm die fortlaufende Verbesserung der energiebezogenen Leistung verlangt, die beim Audit nachgewiesen werden muss (BAFA, Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz).
- EEW-Förderung nutzen: Identifizierte Maßnahmen können über die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft bezuschusst werden. Wichtig ist dabei: Maßnahmen dürfen erst nach Bewilligung des Förderantrags beginnen, weshalb fertiggestellte Umsetzungspläne zeitnah in Förderanträge überführt werden sollten (BAFA, Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft).
Für neue Schwellenüberschreiter:
- EnMS einführen (ab 7,5 GWh): 20 Monate ab dem Monat der erstmaligen Überschreitung. Eine parallele Erhebung der Abwärme- und Energieflussdaten von Beginn an spart später doppelten Aufwand, weil dieselbe Datenbasis alle drei Pflichten bedient.
- Energieaudit durchführen (ab 2,5 GWh, ohne EnMS-Pflicht): Als Grundlage für die Umsetzungspläne, typischerweise nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), und anschließend drei Jahre Zeit für die Veröffentlichung der Pläne.
Wie verhält sich das EnEfG zu ISO 50001?
ISO 50001 liefert den methodischen Rahmen für systematisches Energiemanagement, das EnEfG ergänzt darüber hinaus verpflichtende Abwärmedokumentation, ValERI-Bewertung und feste Veröffentlichungsfristen, die ein gültiges Zertifikat allein nicht abdeckt.
ISO 50001 ist die internationale Norm für Energiemanagementsysteme und folgt dem PDCA-Zyklus aus Planen, Umsetzen, Prüfen und Handeln, mit dem Unternehmen ihren Energieeinsatz systematisch verbessern. Ein gültiges Zertifikat erfüllt die EnEfG-Anforderungen jedoch nicht vollständig: Das Gesetz verlangt zusätzlich die detaillierte Abwärmedokumentation, die wirtschaftliche Bewertung der Maßnahmen nach ValERI und die fristgerechte Veröffentlichung der Umsetzungspläne, sodass Unternehmen beides benötigen, den normativen Rahmen und die konkreten gesetzlichen Pflichten. Die Norm wirkt dabei als zusätzlicher Antrieb, weil sie die fortlaufende Verbesserung der energiebezogenen Leistung verlangt, die bei jedem Rezertifizierungs-Audit nachgewiesen werden muss. Mit ISO 50001:2018/Amd 1:2024 „Climate action changes“ ist seit 2024 zudem der Klimabezug fester Bestandteil des Energiemanagements (ISO, ISO 50001:2018/Amd 1:2024 Energy management systems). Wie der Weg von der reinen Zertifizierungspflicht zur aktiven Steuerungsplattform konkret aussieht, beschreibt der ifesca-Artikel ISO 50001: Vom Pflichtsystem zur aktiven Steuerungsplattform.
Was die geplante Novelle an den Schwellenwerten ändert
Am 24. Juni 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen, der die Schwellenwerte in EnEfG und EDL-G grundlegend verschiebt, auch wenn das aktuell geltende EnEfG von 2023 bis zur Verkündung der Novelle unverändert in Kraft bleibt (DENEFF, Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Novelle 2026 erklärt || ZfK, Energiegesetze-Ticker: Welches Vorhaben wie weit ist).
Die Schwelle für ein zertifiziertes Energiemanagementsystem soll also von 7,5 GWh auf 23,6 GWh jährlichen Endenergieverbrauch steigen, während die Pflicht zu Umsetzungsplänen ab 2,77 GWh bestehen bleibt, Großunternehmen ab 23,6 GWh mit bereits vorhandenem Managementsystem davon aber entlastet werden. Beim Energieaudit nach dem EDL-G verschiebt sich das Kriterium vom bisherigen Nicht-KMU-Status auf den tatsächlichen Energieverbrauch von mehr als 2,77 GWh, sodass künftig die Verbrauchsgröße statt der Unternehmensgröße über die Auditpflicht entscheidet.
Für Unternehmen bedeutet das vor allem eines: Wer heute knapp über der 7,5-GWh-Schwelle liegt und deshalb ein EnMS aufgebaut hat, könnte nach Inkrafttreten der Novelle aus der EnMS-Pflicht herausfallen, sofern der Verbrauch unter 23,6 GWh bleibt, während gleichzeitig die Pflicht zu Umsetzungsplänen und gegebenenfalls zum Energieaudit bestehen bleibt oder neu hinzukommt. Da der Gesetzentwurf noch das parlamentarische Verfahren durchläuft und Bundestag sowie Bundesrat sich voraussichtlich bis Herbst 2026 damit befassen, sollten Unternehmen die eigene Position zu beiden Schwellenwerten, dem aktuell gültigen und dem geplanten, im Blick behalten, statt Investitions- und Zertifizierungsentscheidungen allein an der heute geltenden Grenze auszurichten.
Wie unterstützen digitale Lösungen die EnEfG-Compliance?
Digitale Plattformen adressieren die drei Bereiche, in denen manuelles Energiemanagement am stärksten an seine Grenzen kommt: Datenerfassung, Anlagenoptimierung und Reporting.
Wer Energieflüsse über mehrere Standorte und Prozesse hinweg erfassen, kontinuierlich bewerten und gegenüber Behörden regelmäßig nachweisen muss, stößt mit dezentralen Tabellen und isolierten Softwarelösungen schnell an Grenzen, weil die Datenmenge, die Vielzahl der Nachweispflichten und die zeitlichen Zyklen eine manuelle Pflege auf Dauer unwirtschaftlich machen. Digitale Plattformen wie ifesca.ENERGY® adressieren diesen Engpass an drei Stellen.
Datenerfassung und Prognose. ifesca.ENERGY® bindet physische Geräte, Zähler und Betriebsdaten über einen industrietauglichen IoT-Connector an und stellt die erfassten Messwerte als kontinuierliche Zeitreihen zur Verfügung, die die Grundlage für die detaillierte Energieflusserfassung bilden, die das EnEfG verlangt. Gleichzeitig erstellt die Plattform Bedarfsprognosen für den Energieverbrauch auf Anlagen- und Standortebene, sodass der Fokus nicht auf der Dokumentation vergangener Verbrauchsdaten verbleibt, sondern auf der vorausschauenden Planung zukünftiger Lasten.
Anlagen- und Speicheroptimierung. Unternehmen mit BHKW, PV-Anlagen oder Batteriespeichern können über ifesca.ENERGY® marktoptimierte Fahrpläne berechnen lassen, die Erzeugungsanlagen und Speicher so einsetzen, dass an den Energiemärkten Erlöse maximiert werden, ohne in Produktionsprozesse einzugreifen. Bei einem ifesca-Kunden aus der Stahlindustrie führten Intraday-Prognosen kombiniert mit automatisierten Marktbestellungen zu einem Einsparpotenzial von bis zu 620.000 Euro pro Jahr, insbesondere durch die Reduktion von Ausgleichsenergiekosten um 35 bis 40 %.
Reporting und Datenkonsolidierung. Das EnEfG verlangt wiederkehrende Nachweise: die jährliche Abwärmebestätigung, den Nachweis der fortlaufenden EnMS-Anforderungen und die fristgerechte Veröffentlichung der Umsetzungspläne. Wer diese Nachweise auf einer zentralen Datenbasis aufbaut, die laufend aktualisiert wird statt einmal jährlich manuell zusammengeführt, senkt das Risiko verpasster Aktualisierungspflichten und reduziert den Aufwand für wiederkehrende Behördenmeldungen, weil die relevanten Energieflussdaten bereits strukturiert vorliegen und nicht erst aufwendig rekonstruiert werden müssen.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Verstöße ahndet § 19 EnEfG mit Bußgeldern von bis zu 100.000 € beim Energiemanagementsystem (§ 8) sowie je bis zu 50.000 € bei den Umsetzungsplänen (§ 9) und der Abwärmemeldung (§ 17), wobei jeder Tatbestand bereits greift, wenn eine Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, und die drei Bußgelder eigenständig sind und sich im Extremfall auf bis zu 200.000 € summieren (Bundesministerium der Justiz, Energieeffizienzgesetz § 19).
Der eigentliche wirtschaftliche Druck kommt jedoch weniger von den Bußgeldern als von den Energiekosten selbst: Die Übertragungsnetzentgelte haben sich 2024 verdoppelt, von 0,54 auf 1,17 ct/kWh (Bundesnetzagentur, Monitoringbericht Energie 2025). Der für 2026 beschlossene Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro dämpft die Netzentgeltbelastung vorübergehend, ändert aber nichts an der strukturellen Höhe und Volatilität der Energiekosten, sodass Effizienz der einzige dauerhaft selbst steuerbare Kostenhebel bleibt (Bundesregierung, Niedrigere Netzentgelte für 2026).
Welche strategischen Vorteile bringt die EnEfG-Compliance?
EnEfG-Compliance erzwingt eine Infrastruktur aus Messpunkten, Verbrauchsprofilen und dokumentierten Maßnahmen, die weit über die Pflichterfüllung hinaus wirtschaftlich wirksam ist, sobald sie aktiv genutzt wird.
- Dauerhafte Energiekosteneinsparung: Unternehmen mit zertifiziertem EnMS sparen laut BfEE 3 bis 4 % pro Jahr, auch nach über zehn Jahren konstant, und das bei einem technischen Gesamtpotenzial der deutschen Industrie von bis zu 40 %, sodass systematisches Energiemanagement kein ausgeschöpfter Hebel ist, sondern mit jeder Rezertifizierungsrunde neue Einsparpotenziale erschließt (BfEE/PwC/Arqum, Studie zur Wirkung von Energiemanagementsystemen in deutschen Unternehmen, Abb. 13 || DUH/Hochschule Niederrhein, Kurzstudie Energieeinsparpotenziale der deutschen Industrie).
- Netzentgeltoptimierung: Wer seine Lastgänge kennt, kann Verbrauch aktiv in Zeiten geringer Netzlast verlagern und damit von der Netzentgeltbefreiung bei atypischer Netznutzung nach § 19 Abs. 1 StromNEV profitieren. Für Bandlastkunden mit hohen Benutzungsstunden kommen individuelle Netzentgeltreduktionen nach § 19 Abs. 2 StromNEV in Betracht. Beides setzt voraus, dass die Datenbasis aus dem EnMS tatsächlich für Steuerungsentscheidungen genutzt wird (Bundesministerium der Justiz, StromNEV § 19).
- Förderpipeline durch Umsetzungspläne: Die nach § 9 EnEfG verpflichtenden Umsetzungspläne sind kein Berichtsformat, sondern ein dokumentierter Maßnahmenkatalog, der direkt als Grundlage für BAFA-Förderanträge im Rahmen des EEW-Programms dient. Wer die Pläne systematisch aufbaut, hat die Fördervoraussetzungen bereits erfüllt (BAFA, Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz).
- Abwärme als Ressource: Die Abwärmemeldung nach § 17 zwingt zur systematischen Erfassung aller anfallenden Wärmemengen. Diese Erhebung legt gleichzeitig offen, welche Wärmemengen intern wiedergenutzt oder extern vermarktet werden könnten, etwa durch Einspeisung ins Fernwärmenetz oder Lieferung an benachbarte Betriebe (AGFW, Leitfaden Abwärmenutzung).
ifesca.ENERGY® PilotOne setzt genau an der Schnittstelle an, an der die Compliance-Infrastruktur zur wirtschaftlichen Steuerungsgrundlage wird: Die Plattform verknüpft Verbrauchsdaten, Lastprognosen, Eigenerzeugung und Speicher in einem integrierten Modell und macht die Systemkenntnis, die das EnEfG verlangt, unmittelbar steuerungsrelevant, sodass Netzentgeltoptimierung, Eigenverbrauchsmaximierung und Marktintegration nicht als separate Projekte organisiert werden müssen, sondern auf derselben Datenbasis aufsetzen, die die Compliance ohnehin erzwingt. Dass diese Basis weit über Effizienz hinausreichen kann, zeigt ein ifesca-Kundenprojekt aus der Stahlindustrie: Durch Intraday-Prognosen und automatisierte Marktintegration entstand dort ein Einsparpotenzial von bis zu 620.000 Euro pro Jahr, getragen von einer Reduktion der Ausgleichsenergiekosten um 35 bis 40 % gegenüber dem Ausgangszustand.
Welche Schritte konkret den Unterschied ausmachen zwischen einem EnMS, das Pflicht erfüllt, und einem, das aktiv steuert, zeigt der ifesca-Beitrag Energieeffizienz neu gedacht: vom Pflichtsystem zum Steuerungsinstrument.
FAQ
Q Welche Verbrauchsschwelle löst die EnEfG-Pflichten aus?▼
7,5 GWh pro Jahr lösen die Pflicht zum zertifizierten Managementsystem nach § 8 aus, 2,5 GWh pro Jahr die Abwärmemeldung nach § 17 und die Umsetzungspläne nach § 9 (Bundesministerium der Justiz, Energieeffizienzgesetz). Diese Schwellen gelten bis zur Verkündung der aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Novelle unverändert fort.
Q Ändern sich die EnEfG-Schwellenwerte bald?▼
Ja. Das Bundeskabinett hat am 24.06.2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die EnMS-Schwelle auf 23,6 GWh anhebt und Umsetzungspläne sowie das EDL-G-Energieaudit künftig einheitlich ab 2,77 GWh vorsieht, wobei beim Audit der tatsächliche Verbrauch statt des bisherigen Nicht-KMU-Kriteriums entscheidet. Der Entwurf muss noch Bundestag und Bundesrat durchlaufen, die Verkündung wird voraussichtlich im Herbst 2026 erwartet (DENEFF, Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Novelle 2026 erklärt).
Q Bis wann müssen Umsetzungspläne veröffentlicht sein?▼
Binnen drei Jahren nach Abschluss der Zertifizierung oder des Energieaudits. Wer 2025 zertifiziert wurde, hat die Pläne spätestens 2028 zu veröffentlichen und durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor bestätigen zu lassen (Bundesministerium der Justiz, EnEfG § 9).
Q Wann ist die erste Rezertifizierung fällig?▼
ISO 50001 sieht eine vollständige Rezertifizierung alle drei Jahre vor, mit jährlichen Überwachungsaudits dazwischen. Für Unternehmen, die 2025 erstmals zertifiziert wurden, steht die erste Rezertifizierung voraussichtlich 2028 an (BAFA, Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz).
Q Müssen die geplanten Maßnahmen umgesetzt werden?▼
Das EnEfG selbst schreibt keine Umsetzung vor, nur das Erstellen, Bestätigen und Veröffentlichen der Pläne binnen drei Jahren. In der Praxis ist die Umsetzung aber Voraussetzung für Fördermittel wie die EEW, die einen Verwendungsnachweis verlangen, und nur sie realisiert die geplanten Einsparungen.
Q Welchen Anteil des Energieverbrauchs muss das EnMS abdecken?▼
Mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs (BAFA, Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz).
Q Wie ist Wirtschaftlichkeit unter dem EnEfG definiert?▼
Eine Maßnahme ist wirtschaftlich durchführbar, wenn sie nach DIN EN 17463 (ValERI) innerhalb von 50 % ihrer Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erreicht (DIN Media GmbH, DIN EN 17463 (ValERI)). In der Praxis entspricht das je nach Maßnahme und Energiepreisszenario erfahrungsgemäß Amortisationszeiten im Bereich von wenigen Jahren.
Q Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?▼
Bis zu 100.000 € beim EnMS (§ 8) und je bis zu 50.000 € bei Umsetzungsplänen (§ 9) und Abwärmemeldung (§ 17), jeweils schon bei nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllter Pflicht (Bundesministerium der Justiz, EnEfG § 19).